SATZUNG des eingetragenen Vereins
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Bahnfreunde RHEIN-NECKAR-PFALZ e.V., Viernheim
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| I. Name und Sitz des Vereins |
§1
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Der Verein führt den Namen "Bahnfreunde Rhein-Neckar-Pfalz
e.V." mit Sitz in Viernheim. Er ist als rechtsfähiger Verein in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Lampertheim eingetragen. |
| II. Zweck |
§2
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Der Verein hat den Zweck:
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Das Interesse und Verständnis für die Geschichte des Schienenverkehrs,
insbesondere des Nahverkehrs, zu erhalten, zu wecken und zu pflegen.
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-- bleibt frei --
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-- bleibt frei --
-
-- bleibt frei --
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§3
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Der Verein möchte seinen Zweck erreichen:
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Durch betriebsfähige Herrichtung und Unterhalt eines (oder mehrerer)
Museumszüge oder -fahrzeuge.
-
Durch den Aufbau einer Sammlung von Ausrüstungsgegenständen
etc., die Herausgabe von Publikationen, Postkartensätzen und dergl.
sowie allem, was geeignet ist, dem Vereinszweck zu dienen.
-
Durch Kooperation mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bei
gemeinsamen Veranstaltungen oder aber auch dauernd
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§4
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar
insbesondere durch Pflege des Denkmalschutzes. |
| III. Die Mitgliedschaft |
§5
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Der Verein besteht aus:
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Ordentlichen Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden. |
| A. Erwerb der Mitgliedschaft: |
§6
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Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter
Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes. Nach
1/2-jähriger Wartezeit erfolgt endgültige Aufnahme oder Ablehnung,
was dem Beitrittswilligen formlos zu bestätigen ist. |
| B. Ehrenmitgliedschaft: |
§7
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Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht hat, kann durch Beschluß des Vorstandes, der durch die
nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch
von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden. |
| C. Rechte und Pflichten der Mitglieder: |
§8
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Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei
der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen. |
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§9
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
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zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse;
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zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fälligen
Beitrags:
a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen
Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung vornehmen.
c) Bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten ruhen
die Rechte aus der Mitgliedschaft.
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politische und weltanschauliche Aktivitäten jeder Art innerhalb des
Vereins zu unterlassen.
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| D. Der Verlust der Mitgliedschaft: |
§10
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
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durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit sechswöchiger Frist
durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand für den Schluß des
Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beiträge für das
laufende Jahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des Austritts
ist zu behandeln, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig
ist. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt
dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.
-
durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der
Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt
oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des
Vereins zu schädigen. Über den Ausschluß entscheidet nach
Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der Betroffene
kann gegen den Vorstandsbeschluß die Entscheidung der Mitgliederversammlung
anrufen.
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| IV. Das Geschäftsjahr: |
§11
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Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluß
eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden. |
| V. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins: |
| A. Organe |
§12
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1. Der Vorstand |
| Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens
vier Personen bestehender Vorstand, welcher von der Mitgliederversammlung
aus den Mitgliedern auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter,
bis der neue Vorstand gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann
der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden,
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seinem Stellvertreter,
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dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und
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dem Schatzmeister.
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| 2. Der Beirat |
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet. Dieser hat die Aufgabe,
den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei Planung und
Durchführung von Vereinsvorhaben mitzuhelfen.
Der Vorstand beruft geeignete Mitglieder in den Beirat. Die Zahl der Mitglieder
des Beirats ist den Erfordernissen anzupassen. Der Vorstand kann zu seinen
Sitzungen Mitglieder des Beirates mit beratender Stimme hinzuziehen. |
| 3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter |
-
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand im Sinne des
§26 BGB.
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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können den Verein nur im Rahmen
des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalts-Vorschlages finanziell
verpflichten.
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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme
in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins, einschließlich der
Kassenführung und der Arbeiten des Beirates.
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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung
und zur Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
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| 4. Die Mitgliederversammlung |
I. Alljährlich muß eine Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) stattfinden.
Ihre Aufgaben sind:
-
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des
Schatzmeisters.
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Wahl des Vorstandes.
-
Satzungsänderungen.
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Festsetzung des Jahresbeitrages.
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Genehmigung des Haushalts-Vorschlages.
-
Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern.
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Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern.
-
Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern.
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Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluß
von Mitgliedern.
-
Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen
Vereinen.
II. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
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auf Beschluß des Vorstandes,
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auf Antrag der Mehrheit des Beirates,
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auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Viertels der
Mitglieder.
III. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
hat schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist
mindestens 14 Tage vorher zur Post zu geben. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich
bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens einem Viertel
der auf der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
unterstützt werden, werden ohne Einhaltung der Vierwochenfrist in die
Tagesordnung aufgenommen. Anträge zu §12, Ziff. 4, Abs. 1, Punkt
4 und 11 sind von der Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen. |
| B. Beschlußfassung und Beurkundung der
Beschlüsse: |
§13
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-
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden unter
Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben. Stimmübertragung
ist zulässig, jedoch nur maximal 3 pro Person.
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Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die
geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr
selbständig fortbestehen, kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlußfassung über die
Auflösung oder das Aufgehen der Bahnfreunde Rhein-Neckar-Pfalz e.V.,
Viernheim, in einen anderen Verein, müssen mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
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Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen und
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
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| C. Mitarbeiter |
§14
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Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die
ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen
entsprechenden Nachweis erstattet werden.
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Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes
Entgelt zu bestellen, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit
und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich
wird.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| VI. Schlußbestimmungen |
§15
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes geht sein gesamtes Vermögen an das Landesmuseum
für Technik und Arbeit in Mannheim über, das es unmittelbar und
ausschließlich zur Darstellung der Entwicklungsgeschichte des
öffentlichen Personennahverkehrs im Rhein-Neckar-Dreieck zu verwenden
hat.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen,
so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei
Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt
sind. Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vermögens
nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen. |
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Satzung errichtet: Viernheim, den 21. Januar 1983
Anmerkung: Die vorliegende Fassung der Satzung beinhaltet
die Änderungen gemäß der Hauptversammlung vom 19.05.1984,
vom 17.01.1987 und vom 05.02.1993. Die gegenüber der vorausgegangenen
Fassung vom Januar 1988 geänderten Passagen sind hier kursiv
hervorgehoben.
Ludwigshafen am Rhein, im September 1993
Bahnfreunde RHEIN-NECKAR-PFALZ e.V.
gez. Müller
- Vorsitzender - |