Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat Datum: 1996-02-16 Az: 10 B 248/96 NK: BauO NW 1984 § 2 Abs 2, BauO NW 1984 § 6, BauO NW 1984 § 68, StrG NW § 2, VwVfG NW § 37 Titelzeile (Zur Notwendigkeit der Beiladung einer Gemeinde; nachbarliches Abwehrrecht gegen die Glasüberdachung einer Straße; Qualifizierung einer Überdachung als Gebäude, bauliche Anlage, Bestandteil des Straßenkörpers oder Straßenzubehör; Bestimmtheit einer Auflage zur Baugenehmigung) Leitsatz 1. Zur Notwendigkeit der Beiladung einer Gemeinde, wenn diese zugleich Baugenehmigungsbehörde und Bauherrin ist und als Trägerin der Selbstverwaltung und Planungshoheit in besonderer Weise durch das Bauvorhaben betroffen ist. 2. Zur Frage der Bestimmtheit einer Auflage, die vorschreibt, den Inhalt eines Gutachtens bei der Umsetzung des genehmigten Bauvorhabens zu beachten. 3. Zur Frage, ob die Überdachung einer Straße als Gebäude, bauliche Anlage, Bestandteil des Straßenkörpers oder Straßenzubehör zu werten ist (offengelassen). 4. Zu dem Erfordernis von Abstandflächen infolge Überdachung einer Straße (bei unterstellter Eigenschaft als Gebäude). Fundstelle NVwZ-RR 1997, 274-276 (Leitsatz und Gründe) NWVB1 1997, 62-64 (Leitsatz und Gründe) BRS 58 Nr 97 (1996) (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen BRS 58 Nr 141 (1996) (Leitsatz) Rechtszug: vorgehend VG Düsseldorf 1996-01-09 7 L 4701/95 Tatbestand Der Antragsgegner erteilte der beigeladenen Stadt die Genehmigung zur Errichtung einer etwa 450 m langen, wellenförmig in Höhe der 3. bis 5. Obergeschosse der angrenzenden Häuser verlaufenden Glasüberdachung einer Einkaufsstraße. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen sollen Fundament und Glasdach eine Entfernung von (lediglich) 2,8 bzw. 1,4 m zu dem grenzständig errichteten Mehrparteienwohnhaus des Antragstellers einhalten. Hinsichtlich der Unterschreitung der Abstandfläche und der Nichtbeachtung des Überdeckungsverbots hat der Antragsgegner Befreiung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung des Antragsgegners hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Entscheidungsgründe In diesem Verfahren erschien es angebracht, die Stadt 0. beizuladen. Soweit der Senat durch Beschluß vom 12.7.1991 - 10 B 1547/91 - unter Hinweis auf zum Beamtenrecht ergangene Entscheidungen für Bundesbehörden und Landesbehörden vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.8.1988 - 2 C 62.85 - Buchholz 310 § 65 Nr. 62 = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4; s. femer BVerwG, Beschluß vom 17.10.1985 - 2 C 25.82 - NVwZ 1986, 555 eine Beiladung der Gemeinde dann nicht für erforderlich gehalten hat, wenn sie selbst Pfl ichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als Sonderordnungsbehörde und Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 60 BauO NW, § 12 OBG NW) wahrnimmt, gelten diese Überlegungen jedenfalls nicht in einem Fall wie diesem, in dem die Gemeinde sowohl als Bauherrin als auch in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Selbstverwaltung und Planungshoheit in besonderer Weise betroffen ist. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6.11.1995 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Ihm steht auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte - und bereits teilweise ins Werk gesetzte - Vorhaben der Beigeladenen zu mit der Folge, daß sein gegen diese Baugenehmigung eingelegter Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies begründet ein gewichtiges Interesse, bis zur Entscheidung über den Bestand der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren vorläufig von einer Vollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Dahinter treten die Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung zurück. Insbesondere tragen die in der Begründung zur sofortigen Vollziehung angerührten Gesichtspunkte nicht die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beigeladenen. Es ist bereits fraglich, ob die angerührten fiskalischen Gründe ein besonderes öffentliches Interesse, das die Beigeladene vertritt, erkennen lassen. Vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rn. 56 a.E. Jedenfalls wären diese Gründe einschließlich der Überlegungen, ein Pendant zum Zentrum N.M.O. zu schaffen, nur dann durchschlagend, wenn bereits jetzt relativ sicher von einem dauernden Bestand des Bauvorhabens auszugehen wäre. Nur dann wären gewisse Kosten vergeblich aufgebracht worden, nur dann wäre eine Verzögerung oder letztlich eine Verhinderung des Bauvorhabens nicht tragbar. Spricht aber jedenfalls zur Zeit mehr dafür, daß die rechtlichen Grundlagen, soweit sie auch den Nachbarschutz bezwecken, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind und greift bereits die Verwirklichung des Vorhabens massiv in diese Rechte ein, muß der Nachbar vor vollendeten Tatsachen geschützt werden, da es ihm zumindest faktisch unmöglich sein wird, im Falle eines Obsiegens eine bereits errichtete Überdachung beseitigt zu bekommen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 6.11.1995 insgesamt richtet, da sie ein einheitliches Ganzes bildet. Vgl. Urteil des Senats vom 10.9.1992 - 10 A 2589/89 -. Zur Begründung des Beschlußausspruchs kann der Senat offenlassen, ob auf das Vorhaben der Beigeladenen die Bauordnung anwendbar ist und eine Baugenehmigung deshalb erteilt werden mußte oder durfte. Ist die Bauordnung anwendbar, verstößt die Baugenehmigung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats gegen nachbarschützende Vorschriften dieses Gesetzes (dazu unter l.). Ist die Bauordnung nicht anwendbar, hätte eine Baugenehmigung an sich nicht erteilt zu werden brauchen; gegen die gleichwohl erteilte Baugenehmigung ist aber ebenfalls Rechtsschutz zu gewähren (dazu unter 2.). Das Vorhaben der Beigeladenen stellt eine bauliche Anlage dar, für die gemäß § l Abs. l Satz l BauO NW grundsätzlich die Bauordnung gilt. Die Glasüberdachung über der ...Straße wäre vom Geltungsbereich der Bauordnung aber ausgenommen, wenn es sich um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs oder um Zubehör, Nebenanlagen oder Nebenbetriebe zur Verkehrsanlage handelte (§ l Abs. 2 Nr. l BauO NW), es sei denn, das Vorhaben erfüllte zugleich den Begriff des Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NW. l. Geht man zunächst davon aus, daß das genehmigte Vorhaben als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NW zu qualifizieren ist, vgl. zum Begriff des Gebäudes im Zusammenhang mit Überdachungen Böckenförde/Temme/Krebs, LBauO NW, 8. Aufl. 1989, § 2 Rn. 41; Rößler/Klose/Moog, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: Nov. 1995, § 2 Rn. 49; Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Aug. 1994, J Rn. 153 f; Moelle/Rabeneck/Schalk, LBauO NW, Stand: Nov. 1986, § 2 Rn. 27 f., die jedoch nichts zu Straßenüberdachungen aussagen; s. femer Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Aufl. 1974, S. 168: "Gebäude, ein sich über die Erde erhebendes und Räume umschließendes Bauwerk", bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung unter folgenden Gesichtspunkten: Es spricht bereits vieles dafür, daß die angefochtene Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. l VwVfG verstößt. Dabei dürfte sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens beziehen, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung von Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen. Vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.5.1994 - 10 A 1025/90 -, NWVB1 1994, 417; Urteile des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 23.8.1995 - 7 A 132 und 145/94 -; Senatsbeschluß vom 24.1.1996 - 10 B 3115/95 -. Insbesondere gibt die Bestimmtheit der Nebenbestimmung Nr. 27 Anlaß zu Zweifeln. Wenn es dort heißt: "Folgende Gutachten sind Bestandteil dieser Baugenehmigung und inhaltlich bei der Umsetzung zu beachten." und sodann acht verschiedene technische Gutachten aufgerührt werden, bleibt unklar, welcher Teil der Gutachten mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung, Auflage? Bei Auflage: Welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) in Bezug genommen werden soll. Da sämtliche Gutachten mit Prämissen (die naturgemäß generalisierend sein und mit den tatsächlichen Verhältnissen der angrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen), femer mit Wertungen und darauf aufbauenden Schlußfolgerungen arbeiten, führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt der Gutachten nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der zitierten Nebenbestimmung. (Wird ausgerührt) Ungeachtet der Frage ihrer Bestimmtheit begegnet die Baugenehmigung vom 6.11.1995 femer deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Befreiung aller Voraussicht nach nicht gegeben sind. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben der Beigeladenen an den Vorschriften der BauO NW F. 1984 zu messen. (Wird ausgeführt) Das geplante Vorhaben der Beigeladenen verstößt als (unterstelltes) Gebäude in mehrfacher Weise gegen § 6 BauO NW. Nach § 6 Abs. l Satz l BauO NW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Es bedarf keiner Entscheidung, was als Wand des - hier unterstellten - Gebäudes anzusehen ist. Ebensowenig muß die Tiefe der Abstandfläche im einzelnen berechnet werden. Denn die zu errichtende Dachkonstruktion hält nicht einmal die in § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NW vorgesehene Mindesttiefe von 3 m ein. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen und Lagepläne sollen Fundament bzw. Glasdach lediglich in einer Entfernung von 2,8 m bzw. 1,4 m zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Damit steht fest, daß die Abstandfläche des "Gebäudes" zum Teil entgegen § 6 Abs. 2 Satz l BauO NW auf dem Grundstück des Antragstellers liegt. Das auf diesem Grundstück errichtete Haus ist an der Straßenbegrenzungslinie gebaut und nimmt - überschlägig berechnet - mit seiner eigenen straßenseitigen Abstandfläche die ...Straße fast bis zu deren Hälfte in Anspruch. Dasselbe gilt für das Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Damit steht weiter fest, daß das Vorhaben der Beigeladenen entgegen § 6 Abs. l Satz l BauO NW in der Abstandfläche anderer Gebäude verwirklicht werden soll und seine Abstandflächen sich zugleich entgegen § 6 Abs. 3 BauO NW teilweise mit denjenigen der anderen Gebäude überdecken. Es liegt mit anderen Worten ein dreifacher Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften vor. Die aufgezeigten Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sind bei summarischer Betrachtung auch nicht durch eine wirksame Befreiung gerechtfertigt. Der auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 lit. a BauO NW erteilte Befreiungsbescheid des Antragsgegners vom 6.11. 1995 erweist sich bereits insoweit als unvollständig und damit ermessensfehlerhaft, als er lediglich Verstöße gegen § 6 Abs. 2 (Unterschreitung der Abstandfläche) und Abs. 3 (Überdeckungsverbot) BauO NW in den Blick nimmt. Der gravierende Verstoß, daß das Vorhaben in der Abstandfläche eines vorhandenen Gebäudes verwirklicht werden soll (Verstoß gegen § 6 Abs. l Satz l BauO NW), wird nicht gesehen, jedenfalls aber nicht erörtert. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsangabe in dem Befreiungsbescheid nicht verarbeitet worden. Zugleich ist ungewiß, ob die Abweichung auch dann als "erforderlich" angesehen werden kann, wenn das Bauwerk selbst fast die gesamte Abstandfläche des Hauses des Antragstellers bis zur Straßenmitte überbaut. Der Befreiungsbescheid dürfte femer deshalb fehlerhaft sein, weil für die Befreiung von den Vorschriften des § 6 Abs. l Satz l, Abs. 2 und Abs. 3 BauO NW zugunsten der Beigeladenen keine einzelfallbezogene Entscheidung getroffen worden ist. Ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung "erfordern", hängt bei einer Kollision mit öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarbelangen davon ab, "daß eine wertende Gewichtung der Belange im Einzelfall erfolgen muß, bei der in Rechnung zu stellen ist, daß die volle Anwendung des Rechts der Normalfall ist. Eine gleichsam planerische Abwägung scheidet hier aus." Vgl. Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 68 Rn. 57. Nach der Begründung des Befreiungsbeschlusses spricht vieles dafür, daß der Antragsgegner ein bebauungsplanähnliches Verfahren mit Anregungen und Bedenken der Anlieger und ihrer Bewertung aufgrund der für den ganzen Straßenzug vorgenommenen Gutachten durchgeführt hat. Ob die Beigeladene zu diesem Ergebnis in einem - folgt man der Begründung - fast nach § l Abs. 3 BauGB erforderlichen Bebauungsplanverfahren hätte kommen können, kann offenbleiben. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Belichtung und Belüftung des Hauses des Antragstellers unter Berücksichtigung der in diesem Hause befindlichen Räume, Fenstergrößen, Höhe des Hauses, Höhe des gegenüberliegenden Hauses und der Überbauung der angrenzenden Abstandflächen der Nachbarhäuser (Stichwort: "Seitenlichteffekt") hat ersichtlich nicht stattgefunden. Daß letztlich "geplant" worden ist im Sinne des Bauplanungsrechts, zeigen auch die von dem Antragsgegner angeführten Gründe des Gemeinwohls. Wenn der Antragsgegner die herausragende Bedeutung des Projekts in städtebaulicher Hinsicht und die damit bezweckten Ziele (gestalterische und funktionale Aufweitung des Stadtteils ..., Attraktivitätssteigerung für die zentrale Einkaufsachse, neue "Vitalität" für die Fußgängerzone) hervorgehoben hat, wird daraus zugleich deutlich, daß ein Projekt dieser Dimension nicht durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Befreiungen nach § 68 Abs. 3 BauO NW zugelassen werden kann. Es spricht daher vieles dafür, daß ein Vorhaben, wie es von der Beigeladenen beabsichtigt ist, nur durch eine vorherige Bauleitplanung bewältigt werden kann. Abschließend hierzu ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ob eine Bauleitplanung oder gar die vorgenommene Befreiung von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Bestand haben kann oder könnte, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Antragsgegner für seine Abwägung zwischen den für die Durchführung des Vorhabens sprechenden öffentlichen und den etwa entgegenstehenden privaten Belangen nicht über hinreichend verläßliche Entscheidungsgrundlagen verrügen dürfte. (Wird ausgeführt) Zu einem für die Beigeladene günstigeren Ergebnis kommt der Senat auch nicht, wenn der Befreiungsbescheid als Abweichungsbescheid gemäß § 73 BauO NW 1995 gewenet würde. Aus den vorgenannten Gründen könnte die Abweichung, die nunmehr nur "unter Würdigung der nachbarlichen Interessen" möglich wäre, nicht als gerechtfertigt angesehen werden. War bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, kann offenbleiben, ob das (unterstellte) Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insbesondere läßt der Senat dahinstehen, ob eine - wie auch immer zu verstehende - "öffentliche Freifläche" (so die Festsetzung für Randflächen der ...Straße in der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3) durch eine Straßenüberdachung überbaut werden kann. Für den Fall, daß es sich bei der Glasdachkonstruktion nicht um ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NW, sondern lediglich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. l BauO NW handeln sollte, würden die vorstehenden Ausrührungen entsprechend gelten, sofern - was ebenfalls keiner Entscheidung bedarf - das Vorhaben weder Straßenbestandteil noch -Zubehör (vgl. hierzu § 2 Abs. l, 2 StrWG NW) wäre. In diesem Fall wären § 6 Abs. l bis 5 über Absatz 10 BauO NW heranzuziehen. 2. Ist das hier interessierende Vorhaben nicht als Gebäude gemäß § 2 Abs. 2 BauO NW einzustufen, wohl aber als Bestandteil des Straßenkörpers oder als Zubehör zur Straße, wären zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausschließlich wegerechtliche Vorschriften heranzuziehen, auch wenn es die Eigenschaft einer baulichen Anlage besäße. Der Erteilung einer Baugenehmigung hätte es dann ebensowenig bedurft wie der Erteilung eines Befreiungsbescheides. Obwohl die erwähnten Bescheide inhaltlich ins Leere gingen, wären sie aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben, weil sie zumindest den Rechtsschein wirksamer Verwaltungsakte hätten und aus der scheinbaren Bestandskraftfähigkeit evtl. negative faktische Wirkungen für den Antragsteller erwachsen könnten. Ob und inwieweit das beabsichtigte Vorhaben mit wegerechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan im Einklang steht und ggf. den Kern des Anliegerrechts berührt (vgl. hierzu § 14a, § 20 StrWG NW), bedarf vorliegend schon deshalb keiner Vertiefung, weil Gegenstand des Verfahrens allein eine Baugenehmigung ist und diese ihre Rechtsgrundlage nicht im Wegerecht finden kann.