Gericht: BVerwG 11. Senat Datum: 1997-10-22 Az: 11 B 32/97 NK: VwVfG § 76 Abs l, AEG § 18 Abs l S 2 Titelzeile (Nachträgliche Planfeststellung für eine abweichend von früherer Planfeststellung hergestellte Anlage; Abwägungsgebot; Anspruch auf gerechte Abwägung) Leitsatz l. Wenn eine Anlage, die auf dem Grundstück des Klägers abweichend von einem bestandskräftig festgestellten Plan errichtet wurde, durch einen Planfeststellungsänderungsbeschluß nachträglich legalisiert wird und im Zeitpunkt dieses Beschlusses weder konkrete Belange des Klägers noch irgendwelche öffentlichen Belange dafür sprechen, die Anlage an eine andere Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verlegen, dann ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers im Rahmen der Abwägung, die der Ablehnung einer solchen Verlegung zugrunde lag, ausgeschlossen. Orientierungssatz l. Das in § 18 Abs. l Satz 2 AEG normierte Abwägungsgebot verleiht ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung grundsätzlich nur hinsichtlich der rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen. Fundstelle RdL 1998, 28 (Leitsatz und Gründe) UPR 1998, 149 (Leitsatz und Gründe) Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 33 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen DÖV 1998, 395 (Leitsatz) ZUR 1998, 161 (Leitsatz) NuR 1998, 394 (red. Leitsatz, Leitsatz) Rechtszug: vorgehend OVG Lüneburg 1997-03-20 7 K 4733/95 Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. l VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Daran fehlt es hier. Die mit der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob und inwieweit die Kosten für die Umlegung bzw. Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrundlage hergestellten Anlage ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. l Satz 2 AEG sein dürfen, war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nur von Bedeutung, soweit sie den hier in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Fall betrifft, daß die mit hohen Kosten verbundene Verlegung einer Anlage nur Beeinträchtigungen während der Bauphase, aber keinerlei dauerharten Vorteil für Privatbetroffene mit sich bringt. Unter diesen Umständen wäre sie jedoch für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich. Das in § 18 Abs. l Satz 2 AEG normierte Abwägungsgebot verleiht ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung grundsätzlich nur hinsichtlich der rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen (BVerwGE 48, 56 <66>). Darüber hinaus kann der Eigentümer eines Grundstücks, das aufgrund der Planfeststellung durch Enteignung in Anspruch genommen werden kann, die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß bei hinreichender Beachtung dieser Belange im Zeitpunkt der Planfeststellung der Eingriff in sein Eigentum in geringerem Umfang oder gar nicht vorgenommen worden wäre (BVerwGE 67, 74 <76 ff. >). Nach den im anzufechtenden Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren gebunden wäre, sprachen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Planfeststellungsänderungsbeschlusses jedoch weder konkrete Belange des Klägers noch irgendwelche öffentlichen Belange dafür, den Regenwasserkanal, der auf dem Grundstück des Klägers von der im Jahre 1978 bestandskräftig planfestgestellten Trasse abweichend verlegt worden war, in diese Trasse oder in die vom Kläger 1979 gegenüber der Gemeinde akzeptierte Linie umzuverlegen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers im Rahmen der Abwägung, die der Ablehnung dieser Umverlegungen zugrunde lag, war hiemach ausgeschlossen. Auf einen Mangel bei dieser Abwägung könnte deshalb gemäß § 113 Abs. l Satz l VwGO die mit der Klage begehrte Aufhebung des Planfeststellungsänderungsbeschlusses nicht gestützt werden.