Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat Datum: 1996-11-22 Az: 8 S 1006/96 NK: FStrG § 17 Abs l, VwVfG § 76 Abs 2 Titelzeile (Änderungsplanfeststellungsbeschluß wegen Rechtsfehler im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß entsprechend VwVfG § 76 Abs 2) Leitsatz 1. Die Planfeststellungsbehörde kann einen als fehlerhaft erkannten, noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß durch einen neuen (Änderungs-)Planfeststellungsbeschluß mit der Folge ersetzen, daß die Rechtsschutzmöglichkeiten in vollem Umfang neu eröffnet sind (Folgeverfahren zum Senatsurteil v 8.12.1995 - 8 S 1461/95 -). 2. Sie kann dabei jedenfalls dann von einem neuerlichen Verfahren, insbesondere einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, absehen, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und wenn zusätzliche belastende Auswirkungen sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind. 3. Bei einer bloßen "Nachbesserung" der Begründung der Trassenwahl durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluß genügt deshalb die Anhörung der hinsichtlich des Trassenvergleichs maßgeblichen Träger öffentlicher Belange einschließlich der anerkannten Naturschutzverbände. Fundstelle VGHBW RSpDienst 1997, Beilage 5, B 9 UPR 1997, 300 (L) DO V 1997, 744 (L) DVB1 1997, 1127 (L) NuR 1997, 449-452 (LT) Tatbestand Die Klager wenden sich gegen den - erneuten - Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums für den Neubau der Ortsumfahrung M im Zuge der B 2. Die B 2 verbindet als Nord-Süd-Achse den Raum G und damit (über die B l) das Mittelzentrum S H einschließlich der in West-Ost Richtung verlaufenden A 6 im Norden mit dem Mittelzentrum S G und der dort aus dem Großraum S im Westen über Seh und L nach A im Osten verlaufenden B 9 im Süden. Sie verläuft bisher aus S G nach Nordwesten herausführend im Bereich M südlich des Kreiskrankenhauses ("S klinik") nach Nordosten abknickend durch die Ortslage M s über die G Straße, die H Straße und die Sp Straße in einem nach Nordosten ausholenden Bogen, von dem im nordöstlichen Teil M s die L 11 nach Osten in Richtung Li , Le und letztlich Ab abzweigt. Sie nimmt etwa in der Mitte der H straße die von Westen, aus dem Raum G /W kommende, durch den Ortskern M s fuhrende K 32 auf. Nach einer im Jahre 1989 vorgenommenen Verkehrszählung betrug die Verkehrsfrequenz an der Abzweigung südlich des Kreiskrankenhauses 18 400 Kfz/d, in der H straße beim Rathaus 17 400 Kfz/d, am nördlichen Ortsrand auf der B 2 11 300 Kfz/d und am östlichen Ortsrand auf der L 11 8 500 Kfz/d Die K 32 wies am westlichen Ortsrand eine Verkehrsbelastung von 7 300 Kfz/d auf Eine im Mai 1991 im Auftrag der Gemeinde M erstellte Verkehrsuntersuchung prognostizierte bis zum Jahr 2005 eine Zunahme des Verkehrs um etwa 20%. Die Ortsdurchfahrt ist streckenweise eng, kurvig und unübersichtlich. Eine Ortsumgehung M wurde deshalb schon 1975 in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. Im Bedarfsplan 1993 (4 FStrAbAndG v 15 11 1993, BGB1 I S 1877) ist sie als vordringlicher Bedarf (Kategorie "rot") verzeichnet Der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 15 2 1996 sieht davon ausgehend ebenso wie der (erste) Planfeststellungsbeschluß des Regierungsprasidiums vom 28 3 1995, der durch Urteil des Senats vom 8 12 1995 - 8 S 1461/95 - aufgehoben wurde, vor, in Verlängerung des bis zur Höhe des Wohngebiets "R " der Stadt S G dreispung ausgebauten Abschnitts der B 2 der bestehenden Trasse im Bereich des K tals zu folgen Im weiteren Verlauf soll das Wohngebiet "L " in einem Bogen westlich umfahren werden. Im nordöstlichen Anschluß daran soll die B 2 - neu - das steil abfallende H tal auf einer etwa 501 m langen und maximal etwa 47 m hohen Talbrücke und nach einem Einschnitt in den folgenden Höhenrücken das Waidgebiet "B " am westlichen Rand des Wohngebiets "Bu /Seh " auf einer etwa 135 m langen und an der höchsten Stelle etwa 15 m hohen Talbrucke überspannen Im Norden mundet die geplante Trasse vor der nach Westen in Richtung We abführenden L 15 in die bestehende B 2 ein Wegen der am Beginn der Neubaustrecke geplanten Steigung von 6,5% wird zur Entflechtung des schnellen und des langsamen Verkehrs der bestehende dritte Fahrstreifen um etwa 950 m verlänger.t Im übrigen ist ein zweispuriger Ausbau mit einer Kronenbreite von 12 m vorgesehen Die K 32 M -G soll bei etwa Baukilometer 0+460 mittels einer Brücke über die in Tieflage verlaufende B 2 - neu - gerührt und über eine Schleifenrampe an diese angeschlossen werden Ferner soll die Neubaustrecke von zwei Wegen westlich des Baugebiets "L " und nördlich des Baugebiets "Bu /Seh " überbrückt werden. Der Planfeststellungsabschnitt hat eine Lange von 2 578 m Die Klager l bis 3 sind Miteigentumer von Grundstucken, die ganz oder teilweise im Bereich der Trasse liegen. Den Klägern l gehört als Miteigentumer das "U "-Grundstuck Fist -Nr 10, von dem ein knappes Siebtel (115 von 729 qm) am nordlichen Ende der Brücke über das H tal in Anspruch genommen werden soll. Der Kläger 2 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der beiden zusammen 26.963 qm großen Grünlandgrundstücke Fist.- Nm. 61 und 62 unter dem nördlichen Ende der geplanten H.talbrücke, von denen 2.020 qm erworben und 2.715 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Dem Kläger 3 gehölt zusammen mit seiner Ehefrau das vollständig zu erwerbende, 461 qm große Ackergrundstück Fist.-Nr. 46 südlich der geplanten Brücke über die B. im westlichen Anschluß an das Baugebiet "Bü./Sch.". Die Kläger 4 bis 7 sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von eigengenutzten Wohngrundstücken, die zwischen 25 und 90 m entfernt von der Trasse liegen. Hinsichtlich der Häuser der Kläger 4 bis 6 sind passive Schallschutzmaßnahmen geplant, weil trotz aktiven Schallschutzes der Nacht- Grenzwert überschritten wird. Am Wohnhaus der Klägerin 7 betragen die Lärmwerte tags 50 dB(A) und nachts 42 dB(A). Am 18.5.1992 beantragte das Regierungspräsidium - Abteilung IV - die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 15.6.1992 bis zum 21.8.1992 zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Hierauf und auf die am 4.9.1992 ablaufende Einwendungsfrist sowie auf den damit eintretenden Einwendungsausschluß war in ortsüblichen Bekanntmachungen hingewiesen worden. Die Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden wurden am 2. und 7.12.1993 erörtert. Im Hinblick auf Prognoseverkehrszahlen, die die Gemeinde M. wegen der von ihr geplanten Nordumgehung von der L 11 (Li.) zum nördlichen Ende der B 2 - neu - erheben ließ, wurden die schalltechnischen Berechnungen ergänzt. Femer ergaben sich Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen, weil es der Straßenbauverwaltung gelungen war, größere Flächen zur Verwirklichung von Ersatzmaßnahmen zu erwerben. Die geänderten Unterlagen vom 12.9.1994 wurden vom 24.10. bis zum 18.11.1994 in M. und S. G. zur Einsicht für die von der Planänderung stärker als bisher bzw. erstmalig Betroffenen ausgelegt. Die entsprechenden Benachrichtigungsschreiben wurden den betroffenen Eigentümern und Mietern sowie den Trägem öffentlicher Belange mit dem Hinweis zugestellt, es bestehe Gelegenheit, bis zum 18.11.1994 Stellungnahmen und Einwendungen abzugeben. Im Rahmen dieser ergänzenden Anhörung zeigte das Büro für angewandten Umweltschutz (B.A.U.) mit am selben Tag bei dem Regierungspräsidium eingegangenem Schreiben v. 18.11.1994 auch die Vertretung des Rechtsvorgängers der Kläger l sowie der Kläger 2 und 3 an, bemängelte die vorgelegte Verkehrsprognose und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie die schalltechnische Untersuchung und die Bewertung der Schadstoffbelastungen. Vier Trassenvarianten wurden näher beschrieben und teilweise skizziert, darunter eine "Variante l, Ostumfahrung". In dieser wurde vorgeschlagen, von der bestehenden B 2 oberhalb des Kleingartengeländes "Be." nach Nordosten abzuschwenken, das Gewann "Bau." auf einer ca. 650 m langen Brücke zu überspannen, dann in Troglage (Länge ca. 900 m) den südlichen Bebauungsrand bis zu dessen östlicher Grenze zu umgehen, dort in eine verlängerte Ha.straße einzumünden und am Nordostrand der bestehenden bzw. geplanten Gewerbegebiete bis zur Li.er Straße mit einer möglichen Weiteltrassierung entlang der Grenze des Baugebiets "L" zu fahren. In einer "Variante 2, Ostumfahrung" wurde eine weiträumigere Umgehung vorgeschlagen, mit einer ca. 600 m langen Tunnelrührung durch den S.wald. Femer wurde auf eine Tunnelvariante und die Möglichkeit einer Nordumfahrung hingewiesen. Nachdem die Planänderungen am 30. l .1995 erörtert worden waren, teilte die Gesellschart des O.kreises für Abfallbewirtschaftung mbH mit Schreiben v. 16.2.1995 dem Regierungspräsidium mit, der bei der Herstellung der Ortsumgehung M. anfallende und nicht verwertbare Erdaushub könne auf der Erdaushubdeponie und Bauschuttdeponie He. abgelagert werden. Das gelte für den Fall, daß mit der Baumaßnahme im Jahr 1996/97 begonnen werde. Sollte bei einem späteren Baubeginn auf dieser Deponie kein ausreichendes Volumen mehr zur Verfügung stehen, werde sich die Gesellschaft um entsprechenden Deponieraum bemühen. Daraufhin nahm die Straßenbauverwaltung den Antrag, im Rahmen der Planfeststellung die Auffüllung einer ehemaligen Sandgrube zu gestatten, mit Schreiben vom 9.3.1995 zurück. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 stellte das Regierungspräsidium den Plan für den Neubau der B 2 - Ortsumgehung M. fest. Auf die Klagen des Rechtsvorgängers der Kläger l sowie der Kläger 2 und 3 hob der erkennende Senat mit Urteil vom 8.12.1995 (8 S 1461/95) diesen Planfeststellungsbeschluß auf, weil die von den Klägern des damaligen Verfahrens vorgeschlagene und von der Behörde als abwägungsbeachtlich eingestufte Planungsalternative einer ortsnahen Ostumfahrung von M. in diesem Beschluß zwar zutreffend beschrieben, in die abwägende Erörterung der Trassenvarianten aber nicht eingeflossen war. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.4.1996 - 4 B 45.96 - mit der Begründung zurück, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 in dem diesen ersetzenden nachfolgenden Änderungsbeschluß vom 15.2.1996 aufgegangen sei und sich damit als selbständiger Anfechtungsgegenstand erledigt habe. Diesem Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 15.2.1996 liegt folgendes weitere Verfahren zugrunde: Die Straßenbauverwaltung legte unter dem 23. l. 1996 die Beschreibung und Beurteilung zweier Varianten einer "Südostumgehung" mit einem am 16.1.1996 geänderten Kartenblatt und dem - unveränderten - Erläuterungsbericht vom 31.3.1992 vor. Darin wird auch eine "optimierte Südostumgehung" als gegenüber der planfestgestellten Trasse "deutlich schlechter" bezeichnet. Die Planfeststellungsbehörde gab den verschiedenen Fachreferaten des Regierungspräsidiums, den anerkannten Naturschutzverbänden, dem Regional verband 0. und der Stadt S. G. Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle sprachen sich für die Westumgehung aus, ebenso die Stadt M. in einer "Resolution" vom 25. l. 1996. In einer Besprechung der Trassenvarianten am l .2.1996 gab der Vertreter des Referats 72 des Regierungspräsidiums an, er halte es für möglich, daß auch bei Abständen von 5 bis 6 m die Grenzwerte eingehalten würden. Die zu erwartenden Emissionen seien wegen der längeren Strecke bei der Ostumgehung um ca. 50% höher als bei der Westumgehung. In seiner Stellungnahme vom 2.2.1996 zu den Luftschadstoffen teilte das Referat 72 mit. Musterberechnungen hätten ergeben, daß in einem Abstand von mehr als 10 m "alle Immissionsgrenzwerte bzw Beurteilungswerte sicher eingehalten" würden. Beim Lärm sei es ein Nachteil der Planfeststellungstrasse, daß für einige Baugebiete trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen passiver Schallschutz notwendig werde. Für einen aussagekräftigen Trassen vergleich müßten Lärmkarten bzw. Lärmbilanzen erstellt werden. Der Vertreter der BNL gab in der Besprechung vom 1.2.1996 zu bedenken, daß inzwischen das neue Baugebiet "M. H." ausgewiesen sei, das nach den Planungen nicht durch den Ort erschlossen werden solle. Die Südostumgehung biete die Möglichkeit, dieses Baugebiet mit zu erschließen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sei das H.tal - auch im Hinblick auf den Eingriff in das Landschaftsbild - schutzwürdiger als der Bereich des W.er Baches, der im Zuge der Ostumgehung durch eine Brücke überspannt werden müßte. Diese Angaben sagten aber nichts über den Gesamtvergleich der beiden Trassen aus. Der Bürgermeister der Stadt M. trat einer Erschließung des Baugebiets "M. H." über eine Südostumgehung entgegen. Die Erschließung solle vielmehr über die Ho.Straße erfolgen, aus der aber der überörtliche Verkehr herausgehalten werden solle. Der Vertreter der Forstverwaltung legte in derselben Besprechung dar, im Bereich der Südostumgehung befinde sich ein nach § 24a NatSchG geschütztes Biotop. Unter Bezugnahme auf diese Besprechung schlossen sich das Referat 73 und die BNL in nachgereichten Stellungnahmen vom l. und 7.2.1996 der Beurteilung der Südostumgehung der Straßenbauverwaltung in der Darstellung vom 23. l. 1996 an. Trotz der hohen Schutzwürdigkeit des H.tales seien die mit der Südostumgehung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bedeutend schwerwiegender als die mit der Amtstrasse verbundenen Eingriffe. Die BNL führte als für die Beurteilung maßgebende Gesichtspunkte aus naturschutzfachlicher Sicht die wesentlich längere Trassenführung und den damit verbundenen Landschaftsverbrauch sowie folgende Eingriffe an: - in die Keuperklinge des W.er Baches und in den dortigen Waldbestand einschließlich der optischen Beeinträchtigung durch das schräg verlaufende Brückenbauwerk, - in die L-kante im Bereich "Bau.", verbunden mit der Beeinträchtigung einer Seitenklinge, einem Biotop nach § 24a LNatSchG, und des Naturdenkmales "D. L." sowie - in die Hangwiesen, Streuobstbestände und Hecken im Gewann "Rö." und in den Waldrandbereich des S.waldes. Der Gemeinderat der Stadt S. G. lehnte im Hinblick auf die gesetzte kurze Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen eine Beratung und Beschlußfassung ab. Der Arbeitskreis Naturschutz 0. (ANO) lehnte in seiner Stellungnahme vom 5.2.1996 die Südostumgehung ebenso wie die Westumgehung ab und führte zur Begründung aus: Es müsse das vordringliche Ziel der Verkehrspolitik sein, durch Reduzierung des Verkehrsaufkommens die M.er Bürger von Lärm und Immissionen zu entlasten. Die Südostumgehung sei vor allen wegen der starken Eingriffe in die Landschaft und dadurch verursachte Rutschgefährdung abzulehnen. Erschwerend komme die Gefährdung bzw. Zerstörung einer Reihe von "§ 24a-Biotopen" hinzu. Auch die sehr starke Lärmbelastung und Immissionsbelastung bereits bestehender Wohngebiete und Industriegebiete in unmittelbarer Nähe der Südost-Trasse verbiete ihre Realisierung. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 15.2.1996 stellte das Regierungspräsidium erneut den Plan für den Neubau der B 2 - Ortsumgehung M. mit einer Reihe von Nebenbestimmungen fest. Änderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 wurden nicht getroffen. Nach VI des Tenors des Änderungsbeschlusses wird der Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 durch diesen ersetzt. In der Begründung des Beschlusses wird zum Verfahrensgang ausgeführt: Die Planfeststellungsbehörde könne auf der Grundlage der durchgeführten Verfahrensschritte einen vom Gericht aufgezeigten Mangel der Abwägung im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens durch eine erneute Entscheidung beseitigen. Hierzu diene der Änderungsplanfeststellungsbeschluß. Es handle sich dabei nicht um ein Nachschieben von Ermessensgründen. Eine Umplanung habe nicht stattgefunden. Auch die mit Datum vom 12.9.1994 vorgenommene Überarbeitung des LBP, die Änderung der Ersatzmaßnahmen, die ergänzte schalltechnische Berechnung und die erneute Schadstoffabschätzung hätten die Gesamtkonzeption der Planung nicht berührt und deshalb eine erneute Auslegung der Planunterlagen nicht erforderlich gemacht. Das Vorhaben sei entscheidungsreif. Der landschaftspflegerische Begleitplan und die übrigen Materialien enthielten eine sachangemessene ökologische Bestandsaufnahme. Hinsichtlich der Trassenwahl führt der Planfeststellungsbeschluß u.a. aus, in Anbetracht der ins Auge springenden verkehrlichen, ökologischen und städtebaulichen Nachteile kämen weiträumige Umfahrungen nicht in Betracht. Die ortsnahe Ostumgehung ("Südostumgehung") sei gegenüber der planfestgestellten Trasse deutlich nachteilig. Sie sei ca. 1.200 m länger und dementsprechend teurer. Auf großer Strecke würden bewohnte Bereiche neu bzw. zusätzlich mit Verkehrslärm belastet. Nach Ansicht des Referates für Immissionsschutz wäre die Lärmbelastung von Anwohnern im Falle der Realisierung der ortsnahen Ostumgehung größer als bei der Antragstrasse. Nördlich, südöstlich und südlich M.s sei sie mit der vorbereitenden Bauleitplanung der Verwaltungsgemeinschaft nur schwer vereinbar und behindere die Entwicklung der Gemeinde nach Norden und Süden, indem sie neue attraktive Wohnlagen vom Ortskem trenne. Auch sei eine Verträglichkeit mit der Regionalplanung nicht zu erkennen. Die planfestgestellte Trasse sei dagegen in den Regionalplänen und dem Fortschreibungsentwurf des Flächennutzungsplans enthalten. Es gelinge ihr zwar nicht, die Belastung von Wohngebieten und Baugebieten mit Verkehrslärm zu vermeiden. Für die bestehenden Wohngebiete "L.", "Sp. NW" sowie "Bü. II" sei jedoch im Vorgriff auf das Straßenbauvorhaben bereits im Rahmen der Bauleitplanung Lärmschutz vorgesehen und teilweise auch schon realisiert worden. Die Südostumgehung wäre mit schwerwiegenderen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Diese Ansicht werde auch von der BNL geteilt. Dagegen teile die Planfeststellungsbehörde ihrerseits die Ansicht der BNL bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich des "Be.tals/Bau." nicht. Vielmehr gehe sie davon aus, daß die schräg über dem tief eingeschnittenen Tal stehende Brücke, die zudem von der F.-K.-Straße aus ungehindert einsehbar sei, den größeren Eingriff in die Komponente des Landschaftsbildes bedeute als die Brücke im H.tal. Tunnelvarianten seien wegen der weitaus höheren Kosten und deshalb zu verwerfen, weil die hydrogeologischen Verhältnisse schwierig und entweder die Überdeckung durch das Gebirge gering (5-20 m) oder im nördlichen Anschluß ein sehr tiefer Einschnitt (16 m) vorzusehen sei. Außerdem bereite die Abluftabführung Probleme. Die Auswahl der planfestgestellten Trasse stelle einen vertretbaren Kompromiß zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen dar. Unter allen näher in Betracht gezogenen Alternativen weise sie unter Berücksichtigung des Kosten- Nutzen-Verhältnisses das geringste Ausmaß an Beeinträchtigungen des Menschen, von Natur und Landschaft sowie sonstiger Sachgüter auf. Sie werde möglichst schonend in Natur und Landschaft eingegliedert. Ein näheres Heranrücken an den Ortskern von M. sei wegen der vorhandenen Baugebiete nicht möglich. Ihre Nachteile (Lärm, Schadstoffeintrag, Eingriffe in Natur und Landschaft) hätten durch Vermeidungsmaßnahmen, Minimierungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen auf ein erträgliches Maß gesenkt werden können. Die,Trasse sei zwar etwas teurer als andere Westumgehungsvarianten, sie habe jedoch diesen gegenüber deutliche Vorteile. Andererseits sei sie wesentlich kostengünstiger als die Tunnelvarianten, die Überdeckelung und die Ostumgehungen. Hinsichtlich der betroffenen Umweltbelange sei festzustellen, daß das planfestgestellte Straßenbauvorhaben mit einer Länge von ca. 2,6 km und einem ca. 2,0 km langen Neubauabschnitt im bisher nicht bebauten Außenbereich und einer Flächeninanspruchnahme von 10,76 ha bei einem Waldverlust von 2,9 ha und einem Wiesenverlust von 7,31 ha einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff darstelle, insbesondere durch die im Landschaftsschutzgebiet "H.tal" vorgesehenen Brücken. Dieser sei unvermeidbar, werde aber durch verschiedene Maßnahmen minimiert. Durch die im landschaftspflegerischen Maßnahmenplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Trassennahbereich sei der Eingriff auch nicht vollständig ausgeglichen, er werde aber zugelassen, weil die überwiegenden öffentlichen Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, für die geplante Ortsumfahrung sprächen. Zur Kompensierung der nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen seien Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluß mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans wurde vom 28.2. bis 12.3.1996 ausgelegt. Die Auslegung wurde in den örtlichen Tageszeitungen, den Amtsblättern von M. und S. G. sowie im Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 9 vom 26.2.1996 (S. 51) öffentlich bekanntgemacht. Am 4.4.1996 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Änderungsplanfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 15. Februar 1996 für den Neubau der B 2 Ortsumfahrung M. aufzuheben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Kläger l bis 3 seien als Miteigentümer von durch die Trasse unmittelbar in Anspruch genommenen Grundstücken klagebefugt. Die Klagebefugnis der Kläger 4 bis 7 ergebe sich aus ihrer Lärmbetroffenheit. Das geltende Recht lasse das gewählte (Änderungsverfahren) Verfahren nicht zu. Der Beschluß leide an inhaltlichen Fehlem. Auch mit der nunmehr erfolgten Auseinandersetzung mit der Variante einer ortsnahen Südostumgehung sei der Planfeststellungsbehörde keine fehlerfreie Abwägung gelungen. Der Vertreter des Regierungspräsidiums habe in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.1995 (im Verfahren - 8 S 1461/95) mehrfach daraufhingewiesen, daß in jedem Falle die Westumgehung favorisiert werde. Das belege die mangelnde Abwägungsbereitschaft der Planfeststellungsbehörde. Handfeste Indizien dafür ergäben sich auch aus Form und Diktion der im Rahmen des Anhörungsverfahrens für den Änderungsplanfeststellungsbeschluß versandten, vorgedruckten Formulare, die durch besondere Hervorhebungen das Unterlassen der Erhebung von Bedenken und Anregungen suggeriert hätten. Femer sei der vom Senat im Urteil vom 8.12.1995 gerügte Abwägungsfehler "heruntergespielt" worden. Schließlich sei durch einen unzutreffenden Hinweis auf eine angeblich einzuhaltende Frist Druck auf die Träger öffentlicher Belange ausgeübt worden, dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß möglichst wenig Widerstand entgegenzusetzen. Hinsichtlich der Südostumgehung seien im Änderungsplanfeststellungsbeschluß auf 15 Seiten lediglich pauschal Nachteile dieser Variante aneinandergereiht worden, ohne deren Vorteile zu erkennen, so daß ein Abwägungsausfall vorliege. Die Planfeststellungsbehörde habe die Ansicht der Fachbehörde (BNL), die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Brücke im Bereich des H.tals sei nachteiliger und schwerwiegender als der Eingriff durch eine Brücke über das Be.tal, mit der unvertretbaren Begründung verworfen, letztere stehe "schräg über dem tief eingeschnittenen Tal". Die Stellungnahme des Immissionsschutzreferats, für einen aussagekräftigen Trassenvergleich müßten Lärmkarten bzw. Lärmbilanzen erstellt werden, sei von der Planfeststellungsbehörde ignoriert worden. Sie habe sich dem - auch von der BNL geforderten - Gesamtvergleich der in Betracht kommenden Trassenalternativen verschlossen. Es könne den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung nicht genügen, den Baugrund der Südostumfahrung - ohne Untersuchung - als "schwierig" zu bezeichnen und sie u.a. deshalb zu verwerfen und sich für die Westumgehung zu entscheiden, deren Baugrund - nach gutachterlicher Aussage - teilweise als "sehr schwierig" einzuschätzen sei. Die Streckenlängen und damit auch die Kosten der konkret zu vergleichenden Ost- und Westumgehungen sprächen bei korrekter Betrachtung sogar für die ortsnahe Südostumfahrung. Insbesondere sei eine dritte Fahrspur auf der Brücke über das Be.tal nicht erforderlich. Die Kläger verweisen im übrigen auf die Klagebegründung im vorangegangenen Verfahren - 8 S 1461/95. Dort war vorgetragen worden: Das planfestgestellte Vorhaben führe zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, ohne daß die - abgestuft abzuarbeitende - Eingriffsregelung der §§ l0f. NatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG beachtet sei. Fehlerhaft sei bereits die Bestandserhebung. Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) weise erhebliche methodische Mängel auf. Gang und Ziel der Untersuchung seien nicht erkennbar und die Bewertungen nicht nachvollziehbar. Sie beruhten wohl auf einer Verwechslung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit einer Bestandserhebung im Rahmen des LBP. Es fehle an gewässerbiologischen und -chemischen Datenerhebungen, auch in bezug auf betroffene Quellbiotope sei der LBP unzureichend. Vegetationskundliche Erhebungen fehlten, die Erhebung und Bewertung von Waldgesellschaften seien unklar. Untersuchungen zur betroffenen Tierwelt seien unterblieben, obwohl ein Landschaftsschutzgebiet mit naturnahen Waldbeständen durchschnitten werde und das Gebiet Habitat mehrerer gefährdeter Tierarten sei. Darüber hinaus liege es an einer wichtigen europäischen Vogelflugroute und habe vermutlich hohe Bedeutung als Rastplatz für diese Tiergruppen. Das H.tal stelle ein ideales Amphibienhabitat dar, das bisher unzerschnitten sei. Mangelhaft, weil auf veralteten Grundlagen beruhend bzw. den Wald aussparend, sei auch die Erhebung der Biotope nach § 24a NatSchG. Schon deshalb könnten die im LBP vorgesehenen Begleitmaßnahmen nicht zum Ausgleich der mit dem Straßenbau verbundenen Eingriffe führen. Im übrigen seien Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines 50m-Bandes beiderseits einer Straße wegen der auftretenden Schadbreiteneffekte ökologisch wirkungslos und müßten deshalb aus der Flächenbilanz ausgeschieden werden. Dasselbe gelte für weitere vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen. Der Planfeststellungsbeschluß lasse das Problem unbewältigt, wohin der überschüssige Erdaushub von 180.000 cbm zu verbringen sei. Er habe sich nicht auf die "Mitteilung" der Gesellschaft des O.kreises für Abfallbewirtschaftung vom 16.2.1995 verlassen dürfen, weil dort für den Fall des Baubeginns nach 1996/97 lediglich Bemühungen um Deponieraum zugesagt würden. Fraglich sei im übrigen, ob der Landkreis überhaupt entsorgungspflichtig sei. Davon abgesehen habe die Planfeststellungsbehörde die Probleme, die der Transport der überschüssigen Erdmassen durch die innerörtlichen Bereiche von M. und Li. aufwerte, unberücksichtigt gelassen. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Es führt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschlusses aus: Das gewählte Verfahren sei nicht zu beanstanden. Durch die nochmalige Betrachtung der Planungsvariante Südostumgehung ohne gleichzeitige Planänderung hätten sich die Auswirkungen der planfestgestellten Trasse nicht geändert. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, die Kläger oder die Öffentlichkeit vor Erlaß des Entscheidung wiederholt zu beteiligen. Die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, das - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 76 VwVfG - nachträgliche Planänderungen auch zur Behebung von Rechtsfehlem eines Planfeststellungsbeschlusses zulasse. Erst recht müsse dies für bloße Änderungen der Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses gelten. Da die Planungsvariante der ortsnahen Ostumgehung bereits Gegenstand der Erörterungsverhandlung gewesen sei, habe es einer Wiederholung von Verfahrensschritten nicht bedurft. Dem gewählten Verfahren der völligen Ersetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.3.1995 stehe auch § 17 Abs. 6c FStrG nicht entgegen, der nur einen von zwei möglichen Wegen aufzeige. Der Rechtsschutz werde nicht verkürzt, vielmehr habe der Beklagte durch die ersetzende Entscheidung die Klagemöglichkeit für alle potentiell Planbetroffenen nochmals eröffnet. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Die Abwägungsbereitschaft der Planfeststellungsbehörde könne nicht in Zweifel gezogen werden. Sie sei im Bereich der Trassenabwägung in einen nochmaligen Entscheidungsprozeß eingetreten und habe sich dabei des Sachverstandes betroffener Träger öffentlicher Belange bedient. Der Vorwurf, die Begründung der Trassenwahl stelle sich als eine bloße Aneinanderreihung von Nachteilen der ortsnahen Ostumgehung dar, sei unzutreffend. Vielmehr habe die Behörde sehr wohl erkannt und entsprechend gewürdigt, daß die Variante Ost auch Vorteile biete. In der Gesamtaussage seien sich letztlich alle Fachreferate und die beteiligten Träger öffentlicher Belange darüber einig gewesen, daß die Westumgehung vorzugswürdig sei. Deren Streckenlänge sei um ca. 1.200 m kürzer, weil die für die Südostumgehung unverzichtbare Nordspange für die Anbindung der Westumgehung an das Bundesfernstraßennetz keine Bedeutung habe. Die ortsnahe Ostumgehung hindere die in der Abwägung zu beachtende zukünftige Siedlungsentwicklung der Gemeinde M., die nur in nordöstlicher und südöstlicher Richtung erfolgen könne und damit durch die Ostvariante durchfahren würde. Die Kosten für die untersuchte Südostumgehung lägen um etwa 20 Mio DM über denjenigen der planfestgestellten Westtrasse. Dabei seien die Aufwendungen für die Erdmassenbeseitigung berücksichtigt. Bei einem Vergleich speziell der Verkehrswirksamkeit der beiden Trassen habe sich das planfestgestellte Straßenbauvorhaben als das günstigere herauskristallisiert, weil die Ostumgehung u.a. keine positiven Veränderungen im Raum W. und G. hervorrufen könne. Den Klägern 4 bis 7 stehe als nur mittelbar Planbetroffene ein Aulhebungsanspruch gegen den Planfeststellungsbeschluß nicht zu. Sie könnten allenfalls im Wege der Verpflichtungsklage Ansprüche auf Planergänzung geltend machen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, daß notwendige Schutzmaßnahmen nicht getroffen worden seien und die Planungsentscheidung dadurch nachhaltig in ihrer Ausgewogenheit in Frage gestellt werde. Die erforderlichen Schutzaullagen seien jedoch angeordnet worden. Im Hinblick auf die Bezugnahme Kläger auf das Verfahren - 8 S 1461/95 - verweist das beklagte Land aufseine dortige Klageerwiderung vom 8.8.1995. Darin heißt es: Aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 und den planfestgestellten Unterlagen ergebe sich, daß eine umfassende Bestandserhebung und Bewertung der Eingriffe erfolgt sei. Die gesamte im Untersuchungsgebiet anzutreffende Vegetation sei erhoben und der faunistischen Bewertung zugrunde gelegt worden. Dabei habe sich wegen ihrer inhaltlichen Nähe und der schnellen Übersicht sowie der Vermeidung von Wiederholungen wegen eine gemeinsame Darstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des landschaftspflegerischen Begleitplans angeboten. Die Belange des Wassers seien untersucht, dargestellt und mit der Wasserwirtschaftsverwaltung abgestimmt behandelt worden. Die von den Klägern beanstandeten Widersprüchlichkeiten im Planfeststellungsbeschluß bestünden nicht: Im unmittelbaren Trassenbereich seien keine Oberflächengewässer vorhanden, die durch Verkehrsimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Entsprechende Schutzvorkehrungen seien getroffen. Die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden Biotoptypen seien kartiert und die Waldgebiete und Waldränder im LBP als besonders hochwertig eingestuft worden. Die Biotoptypenkartierung sei auch Grundlage für die faunistische Bewertung gewesen. Die Bachläufe und Laichgewässer bllieben erhalten, eine Zerschneidung entstehe durch die Brücken nicht. Rastbiotope im unmittelbaren Trassenverlauf seien nicht bekannt. Horste besonders gefährdeter Greifvogelarten seien nicht festgestellt worden. Die Biotope gem. § 24a NatSchG BW seien erhoben worden; die (veraltete) Biotopkartierung der Landesanstalt für Umweltschutz sei lediglich als Vorabinformation herangezogen worden. Alle in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen seien planfestgestellt, auch die Kläger könnten keine weiteren vorschlagen. Ein Verbot, Ausgleichsmaßnahmen innerhalb eines 50m-Bandes neben der Straße anzulegen, gebe es nicht. Der erforderliche Ausgleich sei geschaffen. Zur Entsorgung der anfallenden überschüssigen Erdmassen habe der 0.kreis eine verbindliche Zusage abgegeben. Dieser Erdaushub sei - nach dem subjektiven Abfallbegriff - als Abfall anzusehen. Insoweit sei der Landkreis entsorgungspflichtig. Der Abtransport lasse keine besonderen Probleme befürchten, es werde nur eine geschätzte Mehrbelastung der Straßen durch M. und Li. in Höhe von 2% auftreten. Verfahrensfehler lägen insoweit nicht vor. Eine erneute Offenlage sei nicht erforderlich gewesen. Durch die Herausnahme der Auffüllung der "Sandgrube Wilhelm" seien nicht nur keine neuen Betroffenheiten entstanden, sondern solche sogar weggefallen. Die Ortskerne von M. und Li. würden nur während der Bauzeit minimal stärker belastet. Dem Senat liegen die Behördenakten des Planfeststellungsverfahrens (3 Ordner Entwurfsunterlagen, 11 Ordner Verfahrensakten) vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe Die - zulässigen - Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 15.2.1996 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. l S. l VwGO). l. Die Klagen der Kläger 4 bis 7 sind bereits deshalb unbegründet, weil ihnen als (nur) Lärmbetroffenen der geltend gemachte Anspruch auf Planaulhebung schon vom Ansatz her nicht zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B.: BVerwGE 56, 110 (133); 84, 31 (45); 91, 17 (20); Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 (905) = NuR 1996, 523) besteht im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung. Eine (teilweise) Planaulhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen weiterer Schallschutzaullagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Im vorliegenden ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Planfeststellungsbehörde die Belange der Kläger 4 bis 7 unvollständig in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt und bei deren zutreffender Erfassung eine konzeptionell andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Dem entspricht es, daß die Klagebegründung an keiner Stelle auf die spezifischen Interessen dieser Kläger eingeht. 2. Die Rüge der Kläger, das geltende Recht lasse die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums, nämlich einen Änderungsplanfeststellungsbeschluß unter Ausnutzung des Verfahrens, das zu dem vom Senat durch Urteil vom 8.12.1995 aufgehobenen Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 gerührt hatte, zu erlassen, nicht zu, kann keinen Erfolg haben: a) Schon nach allgemeinen Grundsätzen steht es der Behörde frei, einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt durch einen anderen zu ersetzen. Dies hat allerdings zur Folge, daß die Rechtsschutzmöglichkeiten in vollem Umfang neu eröffnet sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der es der Behörde verbieten könnte, einen wegen eines Begründungsmangels rechtswidrigen Verwaltungsakt durch einen neuen inhaltsgleichen, nunmehr ordnungsgemäß begründeten Verwaltungsakt zu ersetzen. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Rechtskraft des den vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluß vom 28.3.1995 aufhebenden Senatsurteils vom 8.12.1995. Denn diese trat erst zu einem Zeitpunkt ein, als der Vorgängerplanfeststellungsbeschluß bereits durch den Änderungsbeschluß, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ersetzt und damit aufgehoben war. Demgemäß hat das BVerwG in seinem die Beschwerde des beklagten Landes wegen der Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Senats zurückweisenden Beschluß vom 17.4.1996 (4 B 45.96) ausdrücklich hervorgehoben, es sei dem Beklagten rechtlich unbenommen gewesen, so vorzugehen da die Aufhebungsentscheidung des Senats im Zeitpunkt der Änderung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. b) Unabhängig davon wird die Verfahrensweise, die das Regierungspräsidium gewählt hat, aber auch durch § 76 Abs. 2 LVwVfG gedeckt. Die Kläger bestreiten zu Unrecht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bloße Änderungen der Planbegründung ohne Änderung des "festgestellten Plans". Nach der Rechtsprechung des BVerwG, die auch den Klägern ausweislich der Klagebegründung bekannt ist, dürfen Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich auch noch nachträglich während des gerichtlichen Verfahrens geändert werden, um Rechtsmängel zu beseitigen (Beschluß v. 24.10.1991 - 7 B 65.91 -, DVB1. 1992, 310 = NVwZ 1992, 789; Beschluß v. 16.12.1992 - 7 B 180.92 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 7; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, DVB1. 1996, 677 = NuR 1996, 466). Daß dies - erst recht - dann gilt, wenn nur die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geändert wird, liegt auf der Hand. Das BVerwG (Beschluß v. 28.7.1993 - 7 B 49.93 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8, S. 8) hat zu der mit § 76 Abs. 2 VwVfG vergleichbaren Vorschrift des § 28 Abs. 2 PBefG entschieden, dies könne "nicht ernstlich bezweifelt werden". Die in dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß vorgenommene Änderung bzw. Ergänzung der Begründung ist auch als eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 2 LVwVfG zu verstehen. Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes auf den Beschluß des BVerwG v. 20.12.1991 (4 C 25.90, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4, S. 3), der einen Fall betraf, in dem ebenfalls ein neuer Planfeststellungsbeschluß ergangen war, mit dem nur die Begründung eines Plans geändert und keine die tatsächliche Ausrührung betreffenden Regelungen angeordnet worden waren. Dort hatte das BVerwG aber lediglich darüber zu befinden, ob der neue Planfeststellungsbeschluß zum Gegenstand des gegen den Vorgängerplan gerichteten Klageverfahrens geworden war. Es hat in diesem Zusammenhang ausgerührt, daß eine neue behördliche Entscheidung, die eine frühere wesentlich verändere - eine Änderung der Abwägung in einem zentralen Punkt sei in diesem Sinne wesentlich -, nur dann zum Gegenstand eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werde, wenn sie der Kläger durch eine ausdrückliche prozessuale Erklärung unter Beachtung des § 91 Abs. l VwGO in dieses einbeziehe oder - falls dies prozessual nicht möglich sei - zum Gegenstand einer neuen Anfechtungsklage mache. Es liegt auf der Hand, daß aus diesen Ausrührungen zu den prozessualen Optionen nichts für den Begriff der Wesentlichkeit in § 76 Abs. 2 LVwVfG abgeleitet werden kann. Dagegen trifft die Argumentation des BVerwG in einer zu § 18c Abs. 2 FStrG a.F., der straßenrechtlichen Vorgängervorschrift zu § 76 Abs. 2 VwVfG, ergangenen Entscheidung (Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 -, UPR 1990, 99) auch auf die vorliegende Konstellation zu. Dort legt das BVerwG zum einen dar, daß der Begriff der wesentlichen Bedeutung in der Planänderungen regelnden Vorschrift eigenständig und ohne insoweit bindenden Rückgriff auf § 17 Abs. 2 S. 2 FStrG a.F. (jetzt: § 17 Abs. 2 S. l FStrG) auszulegen sei. Dafür spreche vor allem die Zwecksetzung der Bestimmung des § 18c Abs. 2 FStrG a.F., die die Frage beantworte, ob für die Änderung eines bereits planfestgestellten Vorhabens nochmals ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Die hierfür zu bestimmenden Voraussetzungen hätten nicht dieselbe Aufgabe wie im Falle einer erstmaligen Planfeststellung zu erfüllen. Denn ein nur abzuändernder Planfeststellungsbeschluß habe den Vorzug, daß das Vorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer öffentlichen Kontrolle unterzogen worden sei und Träger öffentlicher Belange und Betroffene umfassende Gelegenheit gehabt hätten, ihre Anregungen, Bedenken oder Einwendungen öffentlich geltend zu machen. Das rechtfertige es, in allen Fällen, in denen das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibe, auf ein neues Planfeststellungsverfahren und damit auch auf eine erneute Beteiligung zu verzichten. Die beabsichtigte Änderung müsse daher Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt berühren, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufwerfen können, wenn sie als wesentlich in diesem Sinne anzusehen sein solle. Das sei nicht der Fall, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert blieben und wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von "einigem" Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen seien. Genau das ist hier der Fall. Die ergänzende Begründung der Trassenwahl betrifft zwar einen zentralen Punkt der Abwägung, da sonst der Senat den ersten Planfeststellungsbeschluß nicht hätte auflieben können, sondern nach § 17 Abs. 6c FStrG hätte verfahren müssen. Die Struktur der Abwägung und die Zielsetzung des Vorhabens werden aber nicht berührt. Insoweit kann auch eine Parallele zu der Änderungen des ausgelegten Plans betreffenden Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG gezogen werden, der nur solche Änderungen erfaßt, die das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren (BVerwG, Beschluß v. 2.2.1996 - 4 A 42.95 -, UPR 1996, 235 = NVwZ 1996, 905). c) Auch der Hinweis der Kläger, das BVerwG mache die "Wiederholung früherer Verfahrensschritte" zur Voraussetzung für die Heilung eines Mangels (z.B.: Urt. v. 5.12.1986-4 C 13.85 -, B VerwGE 75, 214 (227)) trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Vielmehr hat das BVerwG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung ausgeführt, es bedürfe in aller Regel nur der Wiederholung solcher Verfahrensschritte oder der Erfüllung jener inhaltlichen Voraussetzungen, deren Fehlen gerade die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte (Beschluß v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, UPR 1993, 21 = NVwZ 1993, 471; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.7.1996 - 5 S 2481/94 - S. 7). Entscheidend ist danach die An des Mangels: Setzt seine Behebung gerade keinen förmlichen Verfahrensschritt voraus, genügt die bloße inhaltliche "Reparatur". Im übrigen hat die Planfeststellungsbehörde hier im Änderungsverfahren alle hinsichtlich des Trassenvergleichs zu hörenden Träger öffentlicher Belange einschließlich der anerkannten Naturschutzverbände angehört. Diesen Verfahrensschritt hat sie also ebenso wiederholt wie den einzigen nach dem begangenen Fehler liegenden, nämlich die Neubekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Dafür, daß - wie die Kläger offenbar meinen - gerade eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Die "Südostumgehung" war bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden und private Belange werden durch die im Ergebnis wiederholende Planfeststellung weder erstmals noch stärker berührt. Soweit die Kläger aus der Regelung des § 17 Abs. 6c S. 2 FStrG ein Argument gegen das gehandhabte Verfahren ableiten, sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, daß (erhebliche) Mängel durch eine bloße Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Dann darf der Planfeststellungsbeschluß nur für rechtswidrig erklärt und seine Nichtvollziehbarkeit festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, UPR 1996, 339). Vorliegend hat es jedoch gerade an den Voraussetzungen hierfür gefehlt. Das belegt, daß das Gesetz bloße "Zwischensiege" durchaus kennt. Im übrigen ist der Rechtsschutz hier sogar zusätzlich effektuiert worden. Das verdeutlicht exemplarisch die Situation der Kläger 4 bis 7. Ihnen gegenüber war der Planfeststellungsbeschluß v. 28.3.1995 in Bestandskraft erwachsen. Sie erhielten nur durch dessen vollständige Ersetzung nochmals die Möglichkeit zur Klageerhebung. 3. Die Planfeststellungsbehörde hat die Eingriffsregelung der §§ 8 BNatSchG, 10, 11 NatSchG unter Beachtung der dort vorgegebenen Stufenfolge in einer Weise "abgearbeitet" (vgl. zur Struktur der Eingriffsregelung: VGH Bad.- Württ., Urt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, ESVGH 45, 109 = VB1BW 1995, 392), die jedenfalls eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht erkennen läßt. a) Das dabei zugrunde gelegte Vermeidungs-/Ausgleichs-/Ersatz-Konzept können die Kläger nicht unter jedem Gesichtspunkt angreifen. Sie haben vielmehr - auch die Kläger l bis 3 als von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer - nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die ihnen zugemutete Belastung ist (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 19.94 -, UPR 1996, 339 (343) = DVB1. 1996, 907; Urt. v. 28.2.1996 - 4 A 27.95 -, UPR 1996, 270f. = NVwZ 1996, 1011; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 28.3.1996 - 5 S 1301/95 -, VB1BW 1996, 469f.). Soweit die Kläger 4 bis 7 Mängel der Bewältigung der Eingriffsfolgen rügen, können sie deshalb nicht durchdringen. Denn es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß bei Beachtung der Naturschutzbelange, deren fehlerhafte Ermittlung und Gewichtung hier unterstellt werden kann (s. aber unten b), die Straße in einer ihre Grundstücke schonenderen Weise geplant worden wäre. Ebensowenig ergibt sich aus dem Vonrag der Kläger l bis 3, die sich nur gegen einzelne Teile des der Planfeststellung zugrundeliegenden Konzeptes der Eingriffsbewältigung wenden, daß bei Herausnahme oder Veränderung der einen oder anderen Maßnahme eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke entfiele. Zwar sollen Teile ihrer Grundstücke für Ausgleichsmaßnahmen (Nr. 11) herangezogen werden (für Gehölzpflanzungen in den Einschnittbereichen bei den beiden Brücken das den Klägern 3 gehörende Flurstück Nr. 46 und das westliche Ende des Wegegrundstücks Fist. Nr. 10 der Kläger l sowie für die am nördlichen Widerlager der H-brücke geplante Sukzessionsfläche der westliche Bereich des den Klägern 2 gehörenden Grundstücks Fist. Nr. 62, vgl. die Maßnahmenpläne 2 und 3, Unterlagen 12.3 und 12.4 in Zusammenschau mit den Grunderwerbsplänen 2 und 3, Unterlagen 14.1.2 und 14.1.3). Ihre Beanstandungen beziehen sich aber gerade nicht auf diese Bereiche. Daß jedoch fehlerhafte Analysen oder Kompensationsannahmen andernorts für ihre Grundstücksverluste kausal wären, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. b) Von diesem fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen den bemängelten Bewertungen einzelner Eingriffsfolgen bzw. deren Ausgleich und den Betroffenheiten der Kläger abgesehen kann deren die Problematik der Eingriffsbewältigung betreffenden Angriffen gegen den (Änderungs-)Planfeststellungsbeschluß und den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) auch inhaltlich nicht gefolgt werden. Sie beruhen auf Mißverständnissen und unvollständiger Kenntnisnahme von getroffenen Aussagen und Festsetzungen. Im einzelnen gilt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß gelangt zu dem Ergebnis, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft könnten nicht vollständig durch Ausgleichsmaßnahmen an Ort und Stelle bzw. im unmittelbaren Umfeld der Trasse ausgeglichen werden (S. 87 und 91). Der sonach "an sich" unzulässige Eingriff wird aber aufgrund einer Abwägung aller betroffenen Belange nach § 11 Abs. l Nr. 3 NatSchG (vgl. auch § 8 Abs. 3 BNatSchG) trotzdem zugelassen. Die dem Hilfsbeweisantrag 4 zugrundeliegende Behauptung, der Planfeststellungsbeschluß gehe von einem vollständigen Ausgleich aus, trifft deshalb nicht zu. Der Antrag ist somit unbeachtlich. Im Rahmen ihrer Einwendungen gegen die Bestandserhebung und deren methodisches Vorgehen machen die Kläger u.a. geltend, die für eine "ökologische Wirkungsanalyse" notwendigen Matrizes fehlten. Sie übersehen damit aber den ausdrücklichen Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses (S. 202), wonach sich diese aus der "Risikoprognose" auf der letzten Seite der "Allgemeinverständlichen Zusammenfassung der Umweltbelange" v. 31.3.1992 (Unterlage 1.1) ergeben. Soweit sie in diesem Zusammenhang mehrfach auf die Tabelle l des LBP Bezug nehmen, beruhen ihre Rügen offenbar auf der Annahme, es würden dort die umwelterheblichen Auswirkungen und Effekte der gewählten Trasse nach absoluten Maßstäben betrachtet. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr handelt es sich bei der durch Farbabstufungen dargestellten Abschätzung des ökologischen Risikos um einen - ausdrücklich so bezeichneten - relativen Vergleich der Beeinträchtigungsintensität von neun untersuchten Trassenvarianten auf 16 verschiedene Strukturen bzw. Funktionen, die sich auf die acht in der genannten Unterlage l. l als betroffen aufgerührten Schutzgüter beziehen. Es fehlen auch keineswegs - wie die Kläger behaupten - Erhebungen über die Auswirkungen auf die Tierwelt. Sie finden sich vielmehr unter Ziff. 3.2.4 (S. 36-39) des LBP und dessen Anhang. Soweit sie unter Hinweis auf bei einzelnen Ortsbegehungen gesichtete Exemplare bestandsgefährdeter Arten das Unterbleiben tierökologischer Untersuchungen bemängeln, nehmen sie den ausdrücklichen Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses (S. 32) nicht zur Kenntnis, durch die vorgesehenen Brückenbauten würden geschützte Arten nicht beeinträchtigt. Das gleiche gilt für die von den Klägern angesprochenen Amphibienhabitate im Bereich des H.tals mit seinen "im Trassenverlauf liegenden Bächle". Denn sie werden durch die dort geplante Brücke überspannt, also gerade nicht "zerschnitten". Im Hinblick auf das von Klägerseite in das Verfahren eingebrachte Neuntöterpärchen wird im weiteren (S. 33 des Planfeststellungsbeschlusses) ausgerührt, durch die vorgesehenen Heckenpflanzungen verfügten diese über "ausreichend Ersatzlebensräume". Schließlich kann auch die "Vermutung" der Kläger, aufgrund der Lage der Trasse ca. 40 km nordöstlich des R. M. sei davon auszugehen, daß das Gebiet wandernden Tierarten als Rastbiotop diene, keinen Anlaß für weitere Untersuchungen geben. Denn das beklagte Land hat in seiner Klageerwiderung im Verfahren - 8 S 1461/95 (Schriftsatz v. 8.8.1995, S. 8) - zutreffend daraufhingewiesen, daß infolge der Überquerung des Tals durch eine Talbrücke der Vogelflug nicht wesentlich behindert werde und bei der Bestandserhebung keine Horste von besonders gefährdeten Greifvogelarten festgestellt worden seien (vgl. auch S. 95 des Planfeststellungsbeschlusses). Auch sonstige Lebensräume besonders störanfälliger Tierarten würden in Trassennähe nicht beeinträchtigt. Dieser Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 23) sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der im Rahmen der Kritik an den vegetationskundlichen Erhebungen aufgeworfene Einwand der Kläger, die in der Trasse liegende Schlehenhecke bei Bau-km 2+150 sei nicht erfaßt worden, geht fehl. Diese Hecke ist vielmehr im Bestandsplan und Konfliktplan zum LBP (Unterlage 12.1) enthalten, der Planfeststellungsbeschluß weist darauf ausdrücklich hin (S. 95). Daraus, wie auch aus der Gehölzkartierung im Anhang zum LBP geht hervor, daß der Vorwurf der Kläger, es sei nur der "allerengste Trassenverlauf" betrachtet worden, nicht zutrifft. Vielmehr bezieht sich die Konfliktanalyse auf einen 600 m breiten Korridor beiderseits der planfestgestellten Trasse. Dabei wurden - entgegen dem Vorbringen der Kläger - auch die Waldgesellschaften erhoben und bewertet (vgl. zusätzlich die Karte 5 des LBP und das Protokoll über die Besprechung v. 1.2.1996,/400, S. 14, 15 und 16). Die Feststellung der Kläger, der Planfeststellungsbeschluß sei hinsichtlich der im Trassenbereich und seiner Umgebung anzutreffenden Quellen und Brunnenfassungen widersprüchlich, weil er (auf S. 23) eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässer oder Brunnen verneine, andererseits aber ausführe, in der näheren und weiteren Umgebung seien mehrere Quellen und Brunnenfassungen vorhanden (S. 112), geht in mehrfacher Hinsicht an den Aussagen des Beschlusses vorbei: Denn zum einen lassen sie beiseite, daß der zuletzt angerührten Passage der Satz folgt: "Eine Beeinträchtigung dieser Quellen durch den Bau der geplanten Trasse besteht nicht". Zum anderen nehmen sie nicht zur Kenntnis, daß der Planfeststellungsbeschluß (S. 203, LBP S. 45) eine gewässerschonende Trassenführung (Querung des H.baches und anderer kleiner Fließgewässer mit einer Brücke) und zur Minimierung der Grundwassergefährdung und Oberflächenwassergefährdung im H.tal ein kombiniertes Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken vorsieht. Die von ihnen als "unmittelbar neben der Trasse bei Bauwerk 4" (der Brücke über die B.) gelegen bezeichnete Quelle ist im Planfeststellungsbeschluß (S. 85 und 202, LBP Karte 5) enthalten. Sie wird aber deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie unter der Brücke liegt. Inwieweit Schichtwasserhorizonte auf Quellbiotopen "unvermeidlich" angeschnitten werden müssen und die daraus herrührenden Auswirkungen nicht erhoben worden sein sollen, wie die Kläger anrühren, ist weder erkennbar noch näher dargelegt. Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, die Erhebung der Biotope nach § 24a NatSchG sei mangelhart, nicht nachvollziehbar. Sie sind im Bestands- und Konfliktplan zum LBP (Unterlage 12.1) verzeichnet. Dabei ist keineswegs unklar, ob die Bearbeiter eine bereits vorhandene Kartierung ausgewertet oder die entsprechenden Gebiete selbst erhoben haben. Der LBP (S. 38) führt im Anschluß an die von den Klägern zitierte Passage ausdrücklich an, die gesamte derzeit im Untersuchungsgebiet anzutreffende Vegetation sei im Rahmen der Bestandsaufnahme aufgenommen worden (vgl. die Pflanzenliste und Gehölzkartierung in dessen Anhang). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang erneut auf die Schlehenhecke und die Quelle "bei Bauwerk 4" zu sprechen kommen, kann auf die obigen Ausrührungen verwiesen werden. c) Die Angriffe der Kläger gegen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen können keinen Erfolg haben. Sie machen zum einen geltend, aufgrund der entlang von Bundesstraßen auftretenden Schadbreiteneffekte seien Ausgleichsmaßnahmen erst außerhalb eines 50-m-Bandes beidseits einer geplanten Straße ökologisch wirksam. Ob diese nicht näher belegte Annahme, der das beklagte Land ausdrücklich entgegentritt und die in dieser Pauschalität auch nicht unbedingt den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, zutrifft, kann dahinstehen. Denn die Kläger beziehen sie "insbesondere" auf die (Ersatzmaßnahme) Maßnahme Nr. 15. Diese sieht aber gerade keine Landschaftsveränderungen im "Schadbreitenband" einer Bundesstraße vor, sondern die Pflanzung von Baumreihen und Feldgehölzgruppen an der L 15 nach Pf. und am Hauptwirtschaftsweg E. (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 93, LBP S. 44 und 54, Maßnahmenplan 4, Unterlage 12.5). Daß auch entlang eines Feldwegs "Schadbreiteneffekte" auftreten könnten, behaupten die Kläger selbst nicht. Ihre weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang, Gehölze in Einschnittslagen könnten Nachteile für das Grundwasser nach sich ziehen, gehen mangels Vorliegens von Einschnitten an der Sache vorbei. Ihr Einwand, es sei unverständlich, warum mit den Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen erst zwei Jahre nach Verkehrsfreigabe begonnen werden solle, beruht offensichtlich auf einem Irrtum: Der Planfeststellungsbeschluß (S. 13 unten) ordnet vielmehr an, daß diese Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Verkehrsfreigabe durchzuführen seien. Femer können die Kläger auch mit ihren Einwänden gegen die (Ersatz-)Maßnahme Nr. 19 ("H. 53" auf Gemarkung Pf., vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 94, LBP-Ergänzung v. 12.9.1994, S. 2, mit Plan 4.1, Unterlage 12.5.1) nicht durchdringen. Ihre Einschätzung, diese sei "ökologisch wertlos", und ihre dazu gegebene Begründung ist angesichts der Darstellungen des Planfeststellungsbeschlusses und der LBP-Ergänzung unverständlich. Denn danach werden die heute bestehenden und störenden Aufforstungen und Auffüllungen entfernt, um ökologisch erwünschte und wirksame Feuchtstellen im Bereich der vorhandenen Hangrutschungen entstehen zu lassen. Es liegt auf der Hand, daß das davon umfaßte Aufwertungspotential nicht - wie die Kläger meinen - "verschwindend gering" sein kann. Soweit sie dabei betonen, die Entfernung der Auffüllung stelle ihrerseits einen Eingriff dar, machen sie nur das allgemeine Dilemma deutlich, daß jede Ausgleichsmaßnahme oder Ersatzmaßnahme in bestehende Strukturen eingreift, weil es ökologisch "tote" Flächen kaum geben dürfte. Schließlich widersprechen sich die Kläger mit ihrem Vorwurf, die Möglichkeit einer landschaftsgerechten Einbindung der Brückenbauten sei auch nicht ansatzweise geprüft worden, selbst. Denn sie stellen an anderer Stelle (s.o. b) gerade auf die Zerschneidung der im Trassenverlauf gelegenen Habitate ab. Wie diese - allerdings infolge der Überspannung durch Brückenbauwerke nicht gegebene - Schnittwunde landschaftsgerecht eingebunden werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen sieht der LBP (S. 51) insoweit eine Optimierung vor, als der Mischwald im Brückenbereich nur dort aufgestockt werden soll, wo die Brücke weniger als 20 m über Gelände führt (zur Brücke über die B. vgl. LBP S. 52). d) Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hillsbeweisanträgen brauchte der Senat nicht nachzukommen. Der Beweisantrag 4 ist - wie angeführt - unbeachtlich, weil ihm die unzutreffende Behauptung zugrunde liegt, der Planfeststellungsbeschluß gehe davon aus, der Eingriff sei vollständig ausgeglichen. Die Beweisanträge beziehen sich im übrigen teilweise auf Rechtsfragen (Antrag 2), die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind oder beruhen auf bloßen Mutmaßungen oder Mißverständnissen und stellen unsubstantiierte Behauptungen auf. Sie sollen dazu dienen, die Grundlagen für die aufgestellten Behauptungen erst ausfindig zu machen und sind deshalb als Ausforschungsbeweisanträge unzulässig (vgl.: BVerwG, Beschluß v. 25.1.1988 - 7 CB 81.87 -, NJW 1988, 1746; BGH, Urt. v. 1.2.1993 - II ZR 260/91 -, NJW 1993, 1650; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., 1996, vor § 284 RdNr. 27). 4. Der Planfeststellungsbeschluß verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (vgl. § 17 Abs. l S. 2 FStrG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Abwägung verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (309) und Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 (314f.)). Da die planfestgestellte Straße in dem im Tatbestand näher beschriebenen Umfang jeweils Grundeigentum der Kläger l bis 3 in Anspruch nehmen soll, ist der Planfeststellungsbeschluß auf deren Klagen hin grundsätzlich in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (76); VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1994-5 S 1602/93 - UA S. 18). Diesen Maßstäben wird der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluß gerecht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger müssen erfolglos bleiben: a) Ihr Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde sei überhaupt nicht zu einer ergebnisoffenen Abwägung bereit gewesen, trifft nicht zu. Er wird durch die ausführliche Variantenerörterung unter IV. 3. (S. 38-75) des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses eindeutig widerlegt (zur "Südostumgehung" speziell vgl. S. 40-55). Der Vertreter des beklagten Landes hat zwar tatsächlich die von ihnen angeführte Bemerkung in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.1995 gemacht. Es spricht aber alles dafür, daß er sich deshalb zu dieser Aussage veranlaßt sah, weil ihm die von dem Senat in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.3.1995 vermißten Gründe für die Verwerfung der ortsnahen Ostvariante bekannt waren und er deshalb wußte, daß insoweit nur eine Begründungslücke vorlag. Keinesfalls kann aus seiner Äußerung geschlossen werden, daß deshalb alle Beamten des zuständigen Referats es an der gebotenen Abwägungsbereitschaft hätten fehlen lassen. Die in einem Plädoyer nach hitziger Verhandlung beiläufig gefallene Bemerkung läßt sich nicht mit der Fallgestaltung vergleichen, die dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 26.2.1991 (5 S 1270/90, VB1BW 1991, 431) zugrunde lag. Dort wurde deshalb fehlende Abwägungsbereitschaft angenommen, weil der Abwägung eine verbindliche Zusage der Landesregierung gegenüber dem Petitionsausschuß vorausgegangen war. Im übrigen erscheint die Annahme der Kläger unrealistisch, die Beamten des Regierungspräsidiums wären bei einem völligen Neubeginn des Verfahrens in ihrer Entscheidung für die eine oder andere Trasse offener als beim vorliegend zu beurteilenden Verfahrensablauf. Ebenso wenig wirklichkeitsnah ist die dem Vorbringen der Kläger zugrundeliegende Vorstellung, die Träger öffentlicher Belange hätten sich durch die bloße Möglichkeit, auf dem Anschreiben anzukreuzen, es würden keine Bedenken und Anregungen erhoben, zu einer solchen Handhabung ermutigt sehen können. Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen und der Variantendiskussion in der Besprechung vom 1.2.1996 erscheint eine derartige Suggestivkraft des Kreuzchenfeldes ausgeschlossen. b) Die vorgenommene Abwägung der einzelnen Trassenvarianten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Vor allem die planfestgestellte Westumgehung und die ortsnahe Südostumfahrung sind hinsichtlich ihrer Vorteile und Nachteile ausführlich einander gegenübergestellt worden. Die dazu auf den S. 40-55 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage der nochmals eingeholten Stellungnahmen und der in der Erörterung v. 1.2.1996 angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den Vorwurf der Kläger, die Begründung erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Nachteilen der Südostumgehung, zu Recht und mit dem zutreffenden Hinweis zurückgewiesen, es seien durchaus auch die Vorteile gewürdigt worden. Denn der Planfeststellungsbeschluß (S. 49, 52 u. 53) führt als deren Vorteile ihre Verkehrswirksamkeit in der Relation Süd-Ost, die Tatsache, daß lediglich ein Brückenbauwerk mit nur zwei Widerlagern erforderlich würde, das Entfallen des Eingriffs in ein Landschaftsschutzgebiet sowie den geringeren Erdmassenüberschuß an. Letztlich hat sich die Planfeststellungsbehörde aber wegen der im einzelnen aufgezeigten "deutlichen Nachteile" und der höheren Kosten gegen die ortsnahe Ostumgehung ausgesprochen. Die Kläger wenden hiergegen zu Unrecht ein, die Planfeststellungsbehörde habe sich über die Beurteilung der Fachbehörde (Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege - BNL) nicht hinwegsetzen dürfen (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 53), deren Vertreter in der Besprechung v. 1.2.1996 geäußert hatte, aus naturschutzrechtlicher Sicht sei - auch im Hinblick auf den Eingriff in das Landschaftsbild - das H.tal schutzwürdiger. Denn sie übersehen damit, daß er angerügt hatte, diese Angaben besagten nichts über den Gesamtvergleich der beiden Trassen. Davon abgesehen haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung anhand des vorgelegten Luftbildes plausibel erläutert, warum eine Brücke über das Be.tal/Bau. den größeren Eingriff in die "Komponente des Landschaftsbildes" bedeutet: Mit der Begründung im Planfeststellungsbeschluß, die Brücke würde "schräg" über dem tief eingeschnittenen Tal stehen, ist in erster Linie nicht die Abweichung von der Horizontalen gemeint, sondern der abknickende Verlauf quer über das Tal. Darauf bezieht sich auch die Einschätzung, sie sei von der (westlich hangaufwärts verlaufenden) F.-K.-Straße ungehindert einsehbar. Soweit die Kläger unter dem Stichwon "Lärmbelastung" bemängeln, die Planfeststellungsbehörde habe die Stellungnahme des Fachreferats 72 v. 2.2.1996 ignoriert, unterliegen sie einem Mißverständnis. Die dort festgehaltene Aussage, bei Abständen von mehr als 10 m würden alle Immissionsgrenzwerte bzw. Beurteilungswerte sicher eingehalten, betrifft ausschließlich die Luftschadstoffe. Zutreffend weisen die Kläger allerdings daraufhin, daß in derselben Stellungnahme hinsichtlich des Lärms geltend gemacht wird, für einen aussagekräftigen Trassenvergleich müßten Lärmkarten bzw. Lärmbilanzen erstellt werden. In der Besprechung v. 1.2.1996 hat der Vertreter des Referats 72 aber dahingehend Stellung bezogen, "daß die Lärmbelastung der Anwohner bei der Ostumgehung voraussichtlich wesentlich größer wäre als bei der Westumgehung". Angesichts dieser eindeutigen Trendaussage ist das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, auf Lärmkarten bzw. Lärmbilanzen zu verzichten, nicht zu beanstanden. Der weitere Vortrag der Kläger, es sei unberücksichtigt geblieben, daß beim Bau einer Südostumgehung jedenfalls teilweise bereits bestehende Straßenflächen in Anspruch genommen werden könnten, läßt außer acht, daß aus nachvollziehbaren Gründen (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 47) die Umgehung gerade nicht auf der Ha.straße geführt werden kann. Soweit die Kläger ein sachgerechtes Abwägungskriterium dafür vermissen, warum die Südostumgehung u.a. deshalb abgelehnt werde, weil sie neue attraktive Wohnlagen vom Ortskem der Gemeinde trenne, während die planfestgestellte Westumgehung bereits vorhandene Wohngebiete tangiere, lassen sie außer Betracht, daß diese Wohngebiete offenbar bereits im Hinblick auf die kommende Westumgehung geplant wurden und zwischen ihnen demgemäß ein entsprechender Straßenkorridor freigehalten wurde. Schließlich greifen die Kläger ohne Erfolg die Angaben des Planfeststellungsbeschlusses über die Streckenlänge und die Kosten der von ihnen favorisierten onsnahen Ostumgehung an. Denn sie müssen selbst einräumen, daß diese um mindestens 670 m länger sein muß als die planfestgestellte Westvariante, wenn sie die Lücke im Femstraßennetz schließen soll. Soweit sie dem entgegenhalten, auch diese sei auf eine - mit einzurechnende - Nordumgehung angewiesen, wenn auch der Ost-Süd-Verkehr aufgenommen werden solle, übersehen sie zum einen, daß es sich insoweit nicht um eine Bundesstraßenverknüpfung handelt. Zum anderen stellen sie nicht hinreichend in Rechnung, daß die Gemeinde ihrerseits eine solche Nordumgehung bereits plant, weshalb eine Einbeziehung in die Bundesstraßenplanung nicht geboten erscheinen muß. Beim Vergleich der Streckenlängen macht der Beklagte zudem zutreffend geltend, daß die planfestgestellte Trasse auch ohne eine Nordspange verkehrswirksam bleibt. Der Kostenvergleich schließlich kann - auch nach den Berechnungen des Büros B.A.U. in der Stellungnahme v. 2.4.1996 (Anlage K 4 zur Klagebegründung, S. 5) - nicht entscheidend gegen die Westumgehung sprechen; denn die Südostumgehung würde im günstigsten Fall vergleichbare Aurwendungen erfordern. Für die getroffen Trassenwahl spricht nicht zuletzt, daß alle angehörten Fachreferate und Träger öffentlicher Belange die Westumgehung favorisieren. Auch der Arbeitskreis Naturschutz 0. lehnt die Südostumgehung ab. Gerade er weist neben der Gefährdung der dort vorhandenen § 24a-Biotope und der Lärmbelastung und Immissionsbelastung für Wohngebiete und Industriegebiete in unmittelbarer Nähe der Trasse auf die durch Eingriffe in die Landschart verursachte Rutschgefährdung hin. Das schwächt mindestens das Argument des Büro B.A.U. ab, das in seiner Stellungnahme vom 2.4.1996 zu der Annahme gelangt, es seien im Be.tal keine bedenklichen Rutschungen zu erwarten (S. 3). Andererseits konnte sich die Planfeststellungsbehörde keinesfalls der Stellungnahme des ANO anschließen, der beide Umgehungsvarianten ablehnte. Denn damit hätte sie in unvertretbarer Weise die Interessen der Anwohner an den die Bundesstraße bisher aufnehmenden innerörtlichen Straßen mißachtet. c) Schließlich wenden die Kläger zu Unrecht ein, die besonderen Probleme der Entsorgung der bei der Westumgehung in höherem Maße anfallenden überschüssigen Erdmassen seien unzureichend abgewogen worden. Ob der zu beseitigende Bodenaushub Abfall darstellt, was die Kläger bestreiten, kann dahinstehen. Denn er wird jedenfalls abgenommen (wie die Gesellschaft des O.kreises für Abfallbewirtschaftung mit Schreiben v. 16.2.1996 nochmals mitgeteilt hat). Auch die aus dem Transport dieser Massen herrührenden Belastungen für die Anwohner der dazu benutzten Straßen sind nicht derart gravierend, daß von einer Abwägungsfehlgewichtung auszugehen wäre. Das Verkehrsaufkommen wird nur um 2% erhöht. Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. l, 159 S. l VwGO i.V.m. § 100 Abs. l ZPO abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.