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Allgemeine Rechtsprechung

Katzen in der Umwelt

Die freilaufende Katze steht immer wieder im Konflikt mit anderen Interessen. So ist z. B. möglicherweise zu bestimmten Zeiten eine Vogelschutzsatzung aktiv, die den Freilauf der Katze verbietet oder einschränkt. Andere Katzenbesitzer werden vielleicht durch eine Unterlassungsklage gezwungen, ihre Katze zum ewigen Stubentiger zu erziehen.

Der schlimmste Verlust tritt meist jedoch dann ein, wenn das Haustier vorsätzlich getötet, verstümmelt oder verschleppt wird. Dies kann durchaus unter dem Deckmantel der Judikative legal sein. So darf ein Jäger Hauskatzen im Sicherheits-Radius von 200-300 Metern um ein Wohngebäude nicht jagen - s. §20 Bundesjagdgesetz, Absatz (1): An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. Ebenso sind §45 (1) und §55 (1) Nr. 25 des Waffengesetzes zu beachten, wonach eine Ordnungswidrigkeit entstehen kann, wenn jemand Schusswaffen außerhalb von Schießanlagen einsetzt, wobei auch abstrakte Gefahren zu beachten sind.
Außerhalb dieses Bannkreises wird die Pussy plötzlich zum wildernden Tier, das den ortsansässigen Jäger, Jagdpächter, Förster oder Bauern mit Jagdschein dermaßen existentiell bedroht, dass er die Katze waidgerecht töten darf. Dazu bedarf es aber nicht des Nachweises, dass das Tier wirklich wildert oder wildernd ernsthaften Schaden anrichtet, da es von Natur aus ein Raubtier ist. Man kann zudem davon ausgehen, dass ein guter Jäger den Unterschied zwischen Wildkatze und Hauskatze erkennt. Da der Katzenhalter schadenersatzpflichtig ist, könnte er vielleicht mit dem Jäger eine Vereinbarung treffen, die es beiden Parteien ermöglicht, schadenfrei miteinander auszukommen. Der Jäger ist jedoch gesetzlich nicht dazu verpflichtet, auf ein solches Angebot auch einzugehen. Doch auch er ist schadenersatzpflichtig, wenn seine gehegten Jagdtiere beim Bauern auf dem Feld Schaden anrichten - so hat er vielleicht doch ein Einsehen mit einem sachlich aufgeschlossenen Katzenbesitzer und dessen Haustier.

Ebenso sind Hauskatzen an stark befahrenen Straßen potentiell gefährdet, da sie hier leicht in der Dunkelheit übersehen werden können. Doch das wissen die ortsansässigen Katzenliebhaber meist selbst sehr bald aus trauriger Erfahrung. Zur Vermeidung gibt es mittlerweile Leuchtbänder, sogar auch welche mit Blinklichtern, die auch dann reflektieren, wenn die Mau nicht gerade zum Autofahrer schaut.

Ebenso treten Gefahren auf, wenn im Revier mit Giftködern gegen Ratten vorgegangen wird. Im ungünstigen Fall kann sich auch die Katze vergiften, wie auch an anderer schlechter Speise, die sie im Freien als Nahrung ausprobiert.

Ab und zu verschwinden auch Katzen. Dies kann durch Unfall, einfaches 'Abwandern' oder auch durch Einfangen der Tiere durch Fremde passieren. Hier hilft eigentlich nur eine aufmerksame Nachbarschaftshilfe, um solche Ursachen zu ergründen - der Verlust ist meist nicht rückgängig zu machen.
Eine Felltätowierung mit Registrierung in einem Katzenverband kann vielleicht helfen, um ein Tier wieder ausfindig zu machen. Für Katzen gibt es auch Adress-Anhänger, die dem Finder die Anschrift des Katzenhalters nennen können.

Ein Halsband ohne Sollbruchstelle oder Dehnungsband kann die Katze im Freien strangulieren, wenn sie ungünstig an einem Widerhalt hängenbleibt! Also achten Sie besser darauf, dass ein Halsband entsprechend gesichert ist.

Katze als Fundsache

Findet man eine Katze und nimmt sie bei sich auf, so ist eine Meldung als 'Fundsache' bei der Behörde durchaus sinnvoll. Meldet sich der Eigentümer innerhalb eines halben Jahres nicht, so erhält der Finder die  Katze als Eigentum. Eine Meldung bei einem Tierheim ist nicht ausreichend. Andernfalls kann auch später noch der ursprüngliche Eigentümer das Tier mit Recht zurückfordern. So entschied das AG Herborn, dass die gefundene Edelkatze (Heilige Birma) nebst Nachwuchs trotz zwischenzeitlich entstandener hoher Tierarztkosten und über einem Jahr Fürsorge wieder an die Züchterin abzugeben war. Diese konnte durch einen Verwandschaftstest (mittels Bluttest und Vergleich mit Tieren aus ihrem Zwinger) ihre Eigentumsrechte untermauern.
AG Herborn, Az: 5 C 112/97

Vernachlässigung

Nach §16a TierschutzG muss der Amtstierarzt sofort eingreifen, wenn nur die Gefahr des tierschutzwidrigen  Zustands beseitigt werden kann. So muss die Amtveterinärbehörde einschreiten - auch ohne zuvor den Tierhalter zu ermitteln -, wenn durch nicht ausreichende Fütterung oder Pflege ein Haustier vernachlässigt wird. Der Amtstierarzt kann eine Sofortmaßnahme anordnen, um so eine Gefahrensituation für das Tier zu verhindern.
OVG Frankfurt/Oder, Az: 4 E 24/98

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