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Rechtsprechung III |
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Allgemeine Rechtsprechung
Katzen in der Umwelt Die freilaufende Katze steht immer wieder im Konflikt mit anderen Interessen. So ist z. B. möglicherweise zu bestimmten Zeiten eine Vogelschutzsatzung aktiv, die den Freilauf der Katze verbietet oder einschränkt. Andere Katzenbesitzer werden vielleicht durch eine Unterlassungsklage gezwungen, ihre Katze zum ewigen Stubentiger zu erziehen. Der schlimmste Verlust tritt meist jedoch dann ein, wenn
das Haustier vorsätzlich getötet, verstümmelt oder verschleppt wird. Dies kann durchaus
unter dem Deckmantel der Judikative legal sein. So darf ein Jäger Hauskatzen im
Sicherheits-Radius von 200-300 Metern um ein Wohngebäude nicht jagen - s. §20
Bundesjagdgesetz, Absatz (1): An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des
einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von
Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. Ebenso sind §45 (1) und §55 (1)
Nr. 25 des Waffengesetzes zu beachten, wonach eine Ordnungswidrigkeit entstehen kann, wenn
jemand Schusswaffen außerhalb von Schießanlagen einsetzt, wobei auch abstrakte Gefahren
zu beachten sind. Ebenso sind Hauskatzen an stark befahrenen Straßen potentiell gefährdet, da sie hier leicht in der Dunkelheit übersehen werden können. Doch das wissen die ortsansässigen Katzenliebhaber meist selbst sehr bald aus trauriger Erfahrung. Zur Vermeidung gibt es mittlerweile Leuchtbänder, sogar auch welche mit Blinklichtern, die auch dann reflektieren, wenn die Mau nicht gerade zum Autofahrer schaut. Ebenso treten Gefahren auf, wenn im Revier mit Giftködern gegen Ratten vorgegangen wird. Im ungünstigen Fall kann sich auch die Katze vergiften, wie auch an anderer schlechter Speise, die sie im Freien als Nahrung ausprobiert. Ab und zu verschwinden auch Katzen. Dies kann durch
Unfall, einfaches 'Abwandern' oder auch durch Einfangen der Tiere durch Fremde passieren.
Hier hilft eigentlich nur eine aufmerksame Nachbarschaftshilfe, um solche Ursachen zu
ergründen - der Verlust ist meist nicht rückgängig zu machen. Ein Halsband ohne Sollbruchstelle oder Dehnungsband kann die Katze im Freien strangulieren, wenn sie ungünstig an einem Widerhalt hängenbleibt! Also achten Sie besser darauf, dass ein Halsband entsprechend gesichert ist. Katze als Fundsache Findet man eine Katze und nimmt sie bei sich auf, so ist eine Meldung
als 'Fundsache' bei der Behörde durchaus sinnvoll. Meldet sich der Eigentümer innerhalb
eines halben Jahres nicht, so erhält der Finder die Katze als Eigentum. Eine
Meldung bei einem Tierheim ist nicht ausreichend. Andernfalls kann auch später noch der
ursprüngliche Eigentümer das Tier mit Recht zurückfordern. So entschied das AG Herborn,
dass die gefundene Edelkatze (Heilige Birma) nebst Nachwuchs trotz zwischenzeitlich
entstandener hoher Tierarztkosten und über einem Jahr Fürsorge wieder an die Züchterin
abzugeben war. Diese konnte durch einen Verwandschaftstest (mittels Bluttest und Vergleich
mit Tieren aus ihrem Zwinger) ihre Eigentumsrechte untermauern. Vernachlässigung Nach §16a TierschutzG muss der Amtstierarzt sofort eingreifen, wenn
nur die Gefahr des tierschutzwidrigen Zustands beseitigt werden kann. So muss die
Amtveterinärbehörde einschreiten - auch ohne zuvor den Tierhalter zu ermitteln -, wenn
durch nicht ausreichende Fütterung oder Pflege ein Haustier vernachlässigt wird. Der
Amtstierarzt kann eine Sofortmaßnahme anordnen, um so eine Gefahrensituation für das
Tier zu verhindern. Sie suchen nach einschlägigen Entscheidungen in Rechtsfragen? Das
Informations-Zentrum Heimtiere hilft Tierfreunden. Hier können kostenlose
Informationsblätter zum Thema "Rechtsfragen für Heimtierhalter" kostenfrei
angefordert werden. |