Rechtsprechung I
freilaufende Katzen als Belästigung des Nachbarn
Die Liste der Entscheidungen für und wider ist nahezu endlos, als Quintessenz kommt jedoch heraus, dass Katzenhaltung in den meisten Fällen ortsüblich und statthaft ist, soweit nicht durch eine Überbeanspruchung des nachbarlichen Geländes durch zu viele Katzen das nachbarliche Verhältnis gestört wird oder Gefährdungen entstehen. Allgemein wird die Katze in Nachbars Garten als flüchtiger Benutzer betrachtet, wodurch in der Regel kein Abwehranspruch gerichtlich durchsetzbar wird. Ein Unterlassungsanspruch lt. § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB ist jedoch manchmal möglich. Nachfolgend einige Entscheidungen:
Die Katzenhaltung mit freiem Auslauf ist wegen Ortsüblichkeit zu
dulden, wenn dies in einer Wohngegend zur Lebenshaltung vieler Familien gehört. Für
nachweisliche Beschädigungen durch Katzen kann jedoch Schadensersatz eingefordert werden.
Die Besitzstörung durch Besuche von Nachbars Katze ist im Rahmen des nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden, § 858 bzw. § 862 BGB finden hier keine Anwendung.
Wilde Vögel sind als herrenlose Sachen allgemein nicht vor dem Zugriff durch die Katze
geschützt.
(LG Augsburg in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, 499)
Einem Katzenhalter wurde hingegen vom AG Passau aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass dessen Katzen nicht in das Nachbargrundstück eindringen. Die vorbeugende Unterlassungsklage eine Haus- und Grundbesitzers hatte wegen nächtlichen Besuchen durch 2 Katzen mit Hinterlassung von Kotspuren, Jagd auf Vögel und Eindringens in Wohnräume Zustimmung durch das Gericht gefunden (AG Passau in: Neue Juristische Wochenschrift 1983, 2885)
Das AG Diez ist der Auffassung, dass ungefähr 2 Katzen pro Familie
statthaft sind, 17 Tiere hingegen eine Belästigung der Nachbarn darstellen können. §
862 BGB fand hierbei Anwendung. Auch unter dem Aspekt des Tierschutzes muss ein Nachbar
nicht dulden, dass 17 Katzen zugleich freien Auslauf haben.
(AD Diez in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2339)
Dahingehend wird allgemein wohl die Auffassung des OLG Köln geteilt, dass zwar
beliebig viele Katzen in einem Haus statthaft sind, aber jeweils nur eine Katze freien
Auslauf bekommt.
(OLG Köln in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, 2338)
In einem reinen Wohngebiet muss der Katzenhalter die Zahl seiner Katzen
bis auf 2 reduzieren, wenn dies der ortsübliche Umfang der Katzenhaltung ist.
(OLG München in: Monatsschrift für deutsches Recht 1990, 1117, 1118)
Ein Wohnungseigentümer muss gegebenenfalls die Zahl der gehaltenen
Katzen von 14 auf 4 reduzieren.
(Kammergericht Berlin, AZ. 24 W 6272/90)