Anlage zum Erlaß vom 14. Juli 1998  

Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zur freiwilligen Beteiligung an Sanierungskosten für PAK-belastete frühere bundeseigene Wohnungen 

1. Anwendungsbereich 

Die Bundesvermögensverwaltung hat seit 1990 verstärkt Wohnungen privatisiert. In den Kaufverträgen wurde grundsätzlich eine Gewährleistung für schadhafte Bauteile ausgeschlossen. Nachträglich hat sich herausgestellt, daß in einer Reihe von Fällen ein mit einem bitumen- bzw. teerhaltigen Kleber befestigter Fußbodenbelag zu einem Eindringen von PAK, insbesondere der Leitsubstanz Benzo(a)pyren (BaP), in die Raumluft und in den Hausstaub geführt hat. 

Sofern nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (vgl. Presseerklärung vom 29. April 1998 "Empfehlungen zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen - PAK - in Wohnungen mit Parkettböden") Handlungsbedarf besteht, ist der Bund bereit, sich gegenüber demjenigen, der das betreffende Grundstück vom Bund gekauft hat (Käufer), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Sanierungskosten zu beteiligen. 

2. Voraussetzungen 

Die betreffende Wohnung muß nach den genannten Empfehlungen des Umweltbundesamtes sanierungsbedürftig sein. Die Interventionswerte müssen entsprechend den Empfehlungen des Umweltbundesamtes ermittelt worden sein. Soweit Empfehlungen der jeweiligen Landesbehörden hiervon abweichen, können diese zugrunde gelegt werden. 

Der Bund beteiligt sich auf Antrag mit der Hälfte an den erforderlichen Sanierungskosten. Diese umfassen - je nach Notwendigkeit im Einzelfall - 

a) die Kosten von Untersuchungen des Fußbodenbelags einschließlich des Klebers, des Hausstaubs und der Raumluft, 

b) die Kosten der Beseitigung von schadhaften Stellen im Parkett, der Abdeckung, der Versiegelung und Fugenabdichtung, 

c) die Kosten für die Entfernung des vorhandenen Fußbodenbelags, des Klebers und ggf. des Estrichs sowie der Verlegung eines neuen Bodenbelages sowie 

d) die Kosten für eine Unterbringung der Bewohner sowie für die Auslagerung der Möbel. 

3. Höchstgrenze der Bundesbeteiligung 

Die Beteiligung des Bundes beträgt bei den Maßnahmen 2. a) bis 2. d) höchstens 200,-- DM/qm zu sanierender Parkettfläche. 

4. Nachweis der Voraussetzungen 

Grundsatz: 

Die Eigentümer entscheiden über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahme. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für Grund und Höhe einer Beteiligung des Bundes an den Sanierungskosten nachzuweisen. Zur Feststellung der Belastung kann auf Messungen und Analysen zurückgegriffen werden, die Fachfirmen im Auftrag von Käufern bereits vorgenommen haben. Von Untersuchungen in jeder einzelnen Wohnung ist abzusehen, wenn sich aus Stichproben ein repräsentatives Bild ergibt. 

Bereits eingeleitete oder durchgeführte Sanierungen: 

Sofern Sanierungen bei Veröffentlichung dieser Richtlinien bereits eingeleitet oder durchgeführt worden sind, sind die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes glaubhaft zu machen. 

Untersuchungskosten: 

Die nachgewiesenen Kosten einer Untersuchung auf PAK sind anzuerkennen, sofern sich aus dem Ergebnis der Untersuchung nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes ein Handlungsbedarf ergibt. 

Sanierungskosten im engeren Sinne: 

Sofern nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes Handlungsbedarf besteht, sind die nachgewiesenen Kosten für Abdeckungs-, Versiegelungs-, Abdichtungs- und ähnliche Maßnahmen anzuerkennen. 

Die Notwendigkeit einer kompletten Erneuerung des Bodenbelages ist vom Antragsteller plausibel darzulegen. Von der Notwendigkeit ist insbesondere auszugehen,  

wenn 

a) der Bodenbelag in der Wohnung oder - bei stichprobenhafter Messung - in der Siedlung/dem Block, ggf. auch durch andere Schadstoffe, besonders stark belastet ist, 

b) sich regelmäßig Kinder oder chronisch Kranke in der Wohnung aufhalten oder 

c) andere Eigentümer in vergleichbarer Lage ebenso handeln. 

Bei Eigenleistungen sind die nachgewiesenen Materialkosten sowie angemessene Arbeitsstunden mit dem ortsüblichen Vergütungssatz anzuerkennen. 

5. Billigkeitsklausel 

Grundsätzlich erhalten alle Antragsteller, die die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, die nach diesen Richtlinien zu gewährende Leistung. Da es sich jedoch um Billigkeitsleistungen handelt, werden keine Leistungen gewährt, soweit dies wegen der Vermögensverhältnisse offensichtlich unbillig wäre. 

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß eine Fußbodensanierung eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller bewirkt. Dies ist von den Antragstellern formlos darzulegen. Deren Angaben soll gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. 

Soll eine beantragte Leistung wegen Unbilligkeit verweigert werden, ist die Einwilligung des Bundesfinanzministeriums einzuholen. 

6. Weiterveräußerung 

Hat der Vertragspartner des Bundes das Hausgrundstück oder nach Umwandlung in Eigentumswohnungen diese weiterverkauft, so erhält er eine Leistung, soweit er sich aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung oder freiwillig an den Aufwendungen des Zweitkäufers beteiligt. Dessen Aufwendungen können unter den in diesen Richtlinien aufgestellten Voraussetzungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Frage der Billigkeit kommt es auf die Verhältnisse des Zweitkäufers an. 

Beispiel: Ein Zweitkäufer saniert seine Wohnung mit einem anzuerkennenden Aufwand von 240,-- DM je qm Parkettfläche. Der Erstkäufer gewährt freiwillig einen Zuschuß in Höhe von 120,-- DM/qm. Leistung des Bundes an den Erstkäufer: 60,-- DM/qm. 

7. Vereinbarung 

Mit den Käufern ist zu vereinbaren, daß alle weitergehenden Forderungen gegen den Bund aus der Kontamination ausgeschlossen sind, sobald sie die freiwillige Leistung in Höhe des zugesagten Betrages erhalten haben. 

Wer zu einer vergleichsweisen Regelung nicht bereit ist, sondern Klage erhebt, erhält keine Leistungen nach diesen Richtlinien. 

8. Haushaltsvorbehalt 

Für 1998 wird ein Teilbetrag außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag ist für Härtefälle vorgesehen. Dazu gehören grundsätzlich nur Privatpersonen, die vom Bund ein Hausgrundstück oder - mittelbar vom Bund nach Umwandlung eines gekauften Bestandes - eine Eigentumswohnung gekauft haben. 

Solange diese Mittel noch nicht zur Verfügung stehen, bitte ich, in die Vereinbarung sinngemäß folgende Formulierung aufzunehmen: "Der Bund ist bereit, dem [Antragsteller] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Leistung in Höhe von bis zu [errechneter Betrag] zu gewähren: Diese Zusage steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsgesetzgeber die Mittel bewilligt." 

9. Ausschlußfrist 

Anträge nach diesen Richtlinien sind bis spätestens zum 31. Dezember 1999 bei dem örtlich zuständigen Bundesvermögensamt zu stellen. 

Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes vom 20. Dezember 1989 wurde beachtet.